Sparkasse vom LG Nürnberg-Fürth nach Widerruf zur Darlehensrückabwicklung verurteilt

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 (nicht rechtskräftig), eine Sparkasse verurteilt, ihrem Kunden nach Widerruf seiner Darlehensverträge aus dem Jahr 2011 EUR 20.860,73 an Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu bezahlen und die Rückabwicklung eines laufenden Kreditvertrages über EUR 70.000,00 vorzunehmen. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist eines Verbraucherdarlehensvertrags nur 2 Wochen. Hier konnte jedoch wegen fehlerhafter Widerrufsinformation in den Verträgen aus dem Jahr 2011 noch im Jahr 2014 wirksam durch den Kunden der Widerruf erklärt werden.

Damals gab es ein amtliches Muster für die Widerrufsinformation. Wenn die Banken dieses unverändert in ihre Darlehensverträge übernommen haben, so können sie sich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 & 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen.
Die Sparkasse hat hier aber inhaltliche Änderungen an dem Muster vorgenommen, die zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation führten. 

Als Pflichtangaben werden in dieser Belehrung genannt: „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde".
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsinformation in Bezug auf die Pflichtangaben missverständlich und damit fehlerhaft ist. Bei grundpfandrechtlich abgesicherten Immobiliendarlehensverträgen sind die hier in der Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gem. Art. 247 & 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dies ruft einen Widerspruch beim Verbraucher hervor.

Der wirksame Widerruf führt dazu, dass der Kläger seine Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen kann und zudem ein laufender Kreditvertrag rückabgewickelt wird. Im Rahmen einer solchen Rückabwicklung profitiert der Kläger nicht nur von den aktuell niedrigen Zinsen, es können sich für den Kläger zudem finanzielle Vorteile dahingehend ergeben, als die Bank für die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz leisten muss. Dieser Nutzungsersatz ist meist höher als die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen, es ergibt sich hierbei für den Darlehensnehmer ein sog. Zinsdifferenzvorteil.


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