LG Rostock spricht IDO Klagebefugnis nicht zu für Haushaltsgeräte und Elektronikartikel

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Gegen den IDO gibt es vermehrt Urteile, welche die Abmahnbefugnis des Vereins verneinen. Auch wenn es sich immer um konkrete Einzelfälle handelt, sollte ein besonderes Augenmerk hierauf gelegt werden.

Damals vertretener Fall

In einem von uns vertretenen Fall wurde die Klage des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – vom Landgericht Berlin zurückgewiesen, da es dem Verband an der nötigen Aktivlegitimation fehle.

Die damals mit der Klage befasste Handelskammer wies die Klage des IDO ab und begründete dies mit der fehlenden Klagebefugnis. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Der Kläger ist nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert, denn ihm fehlt die erforderliche personelle Ausstattung, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d. h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstands oder der Mitarbeiter des Verbands. Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen. Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor.“

Der IDO hat daraufhin Berufung eingelegt und hier zu personeller Ausstattung inhaltlich ausführlich vorgetragen. Nach dem Vortrag in der Berufung hat die Zivilkammer 103 des Landgerichts Berlin in einem anderen Verfahren wohl auch ausdrücklich ihre Rechtsauffassung aufgegeben. Das Kammergericht hat der Klage des IDO dann stattgegeben, sodass erst einmal grundsätzlich von der Aktivlegitimation des IDO auszugehen ist.

Der IDO muss jedoch in jedem Gerichtsverfahren beweisen – jedenfalls soweit der Gegner das bestreitet – dass ihm genügend Mitglieder im relevanten Markt angehört.

Urteil LG Rostock

In einem Urteilt des LG Rostock konnte der IDO seine Aktivlegitimation nicht nachweisen hinsichtlich Multimedia, Haushaltsgeräten sowie Elektronikartikeln. Das Landgericht war nach dem Vortrag des IDO nicht davon überzeugt, dass dem IDO eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 UWG angehörten. Der IDO hatte lediglich eine Zeugin, hier eine Mitarbeiterin von IDO, angeboten, die laut Würdigung des Gerichts wohl jedoch wenig ergiebig war. Nach Ansicht des Gerichts reichten 9 Mitglieder in der entsprechenden Branche nicht aus, selbst 19 Mitglieder seien keine erhebliche Zahl von Wettbewerbern, da die Struktur des Online-Handels zu berücksichtigen sei.

Fazit

Mittlerweile ist eine vom IDO erhaltene Abmahnung mit Vorsicht zu genießen, was die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung angeht, da es diverse Urteile gibt, welche die Aktivlegitimation des IDO verneinen. Unterschreibt man keine Unterlassungserklärung, steigt zwar die Gefahr einer Klage, aber vor Gericht muss der IDO dann seine Aktivlegitimation erst einmal nachweisen, wozu er bei der Abmahnung noch nicht verpflichtet ist. Auf der anderen Seite riskiert man auch nicht die Geltendmachung hoher Vertragsstrafen, wenn man auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtet. letztlich ist es jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Gern kann ich Sie hierzu beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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