Liebhaberei oder Einkünfteerzielung? Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten

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Sie betreiben ein (Neben-)Gewerbe und erzielen zunächst laufende Verluste.

Darf das Finanzamt Ihnen die Anerkennung dieser Verluste versagen? Nachfolgend ein Überblick

Das Finanzamt qualifiziert Ihre selbständige oder gewerbliche Tätigkeit als Liebhaberei, da Sie über mehrere Jahre fortwährend Verluste erzielt haben und mögliche Beweiszeichen dafür vorliegen, dass die Tätigkeit aus persönlichen Gründen bzw. privaten Neigungen ausgeübt wird.

AUSWEG: Bitte legen Sie von vorneherein ein wirtschaftlich schlüssiges Betriebskonzept vor, das dann steuerlich berücksichtigen werden kann, sogar muss. Dabei sind Verluste in der Anlaufzeit des Unternehmens kein Argument für den Versagen einer Gewinnerzielungsabsicht.

Die einzige Voraussetzung ist, dass das Ergebnis Ihrer Tätigkeit in einer Totalgewinnprognose mündet. Diese ist ein unwiderlegbares Indiz für ein ernsthaftes unternehmerisches Handeln. Zur Erläuterung: Ein Totalgewinn ist das positive Ergebnis aller im Unternehmenszeitraum erzielten Ergebnisse.

Treten aber im Laufe der unternehmerischen Betätigung unvorhersehbare Ereignisse ein, so darf das Finanzamt die aufgelaufenen Verluste ebenfalls nicht aberkennen. Solche Ereignisse können z.B. Krankheiten, unvorhersehbare Ereignisse, Naturgewalten sein.

Sollte allerdings die Möglichkeit bestehen, dass die aufgelaufenen Verluste niemals von möglichen Gewinnen ausgeglichen werden, so sollten Sie auf den steuerlichen Ansatz der Verluste verzichten. Dann werden die Verluste steuerlich zwar nicht berücksichtigt, mögliche künftige Gewinne bleiben indes ebenfalls außer Betracht. Unabdingbar hierfür ist wiederum, dass Sie fortlaufend Aufzeichnungen führen, aus den die fortlaufende Ergebnisentwicklung in einem Verlust endet. Ohne eine solche Darstellung der Zahlen besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Anlaufverluste zwar nicht berücksichtigt, die künftigen Gewinne aber der Versteuerung zugrunde legen will.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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