Anpassung der Umsatzsteuersätze

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Zur Bewältigung der Corona-Krise hat die sich Große Koalition am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt.  

Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen.  

Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden
müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:  

  • Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Im Baubereich kommt es in der Regel auf die Abnahme an. Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich. Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

    o bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistungen: Regelsteuersatz 19 %, ermäßigter Steuersatz 7 %

    o vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführte Leistungen: Regelsteuersatz 16 %, ermäßigter

       Steuersatz 5 %
 
    o ab 01.01.2021 ausgeführte Leistungen: Regelsteuersatz 19 %, ermäßigter Steuersatz 7 %

  • Am 05.06.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden
  • Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
     
     o bis zum 30.06.2020 ausgeführte Leistungen: 19 %

     o zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen: 5 %

     o zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021 ausgeführte Leistungen: 7 %

     o ab 01.07.2021 ausgeführte Leistungen: 19 %

  • Bei Anzahlungen, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.  

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