Lignum Gruppe: Anwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Anleger gegen Vermittler!

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Über das Vermögen sämtlicher Lignum-Gesellschaften wurde inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Professor Rolf Rattunde ernannt.

Der Vertrieb der Kapitalanlagen der Lignum Gruppe wurde am 17. März 2016 durch die BaFin untersagt, da der notwendige Verkaufsprospekt nicht vorlag. Mittlerweile ist sicher, dass dies auch nicht mehr nachgeholt wird. Die Geschäftstätigkeit der Lignum ist eingestellt, alle Mitarbeiter wurden entlassen. Die Gesellschaften verfügen über keine nennenswerte Liquidität. Vermögensgegenstände der bulgarischen Holding, vor allem Traktoren und andere Maschinen, wurden vor Insolvenzantragstellung veräußert. Die Geschäftsführer Peter und Andreas Nobis gaben an, dass für die notwendige intensive Pflege des jungen Baumbestandes über die nächsten zehn Jahre zwischen 26 und 35 Mio. Euro aufgewendet werden müssten. Eine derzeitige Verwertung der Bäume käme lediglich (unwirtschaftlich) als Feuerholz in Betracht. Bei ausbleibender Pflege ist mit einer Vernichtung des Baumbestandes durch Trockenheit, Brand oder Brandstiftung, Diebstahl oder Wildverbiss zu rechnen.

Etwa 4.000 Anleger werden aller Voraussicht nach auf einem Gesamtschaden von ca. 70 Mio. Euro sitzen bleiben. Die von den Anlegern bereits – in Erwartung einer entsprechenden Holzlieferung in zehn bis zwanzig Jahren – geleisteten Kaufpreise sind offenbar verloren.

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg geht inzwischen auch gegen die Vermittler und Berater der Anlage wegen Beratungsverschulden vor. Das Anlagemodell hätte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner nicht vertrieben werden dürfen, was den Beratern hätte auffallen müssen. Nach den Vorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes war für diese Kapitalanlage ein Verkaufsprospekt vorgeschrieben, aber nicht vorhanden. Ohne einen solchen Prospekt war der Vertrieb nach §§ 32 ff. KWG unzulässig. Den Vermittlern hätte dies nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ohne weiteres klar sein müssen.

Ein Schadensersatzanspruch aus Beraterhaftung könnte sich auch noch unter anderen Gesichtspunkten ergeben. Jeder Berater einer Kapitalanlage schuldet nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Alle Eigenschaften der Kapitalanlage einschließlich sämtlicher Risiken müssen offengelegt und ungefragt angesprochen werden. Hierzu gehören etwa die mangelnde Wiederveräußerbarkeit der Investition (also die Frage, ob und wie oder mit welchen Verlusten sich der Anleger während der Laufzeit von seiner Anlage trennen kann) und vor allem auch das Totalverlustrisiko. Die Kapitalanlage muss außerdem zu den Vorgaben, Anlagezielen und zur Risikomentalität des Anlegers passen. Wer sicher investieren will oder eine Anlage zur Altersvorsorge sucht, dem darf in aller Regel nicht zu einer Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko geraten werden.

Wald- oder Edelholzinvestments sind nach richtiger Ansicht hochriskante bis spekulative Anlageformen. Dies folgt schon daraus, dass keine Einlagensicherung besteht. Plantagen in politisch instabilen Ländern erhöhen das Risiko noch einmal. Hinzu kommt, dass über einen langfristigen Zeitraum Ereignisse eintreffen können, die aus heutiger Sicht überhaupt nicht absehbar sind, genauso wenig wie der Holzpreis in 15 bis 25 Jahren. Anbieter wie Vermittler setzen hier aber auf stetig steigende Holzpreise – ein Versprechen, das niemand einhalten kann. Umweltfaktoren wie Waldbrand, Ungeziefer oder Stürme sorgen für unkalkulierbare Risiken. Im Vergleich zu anderen Anlageformen muss hier also richtigerweise von einer überdurchschnittlich riskanten, hochspekulativen Investition gesprochen werden. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob die jeweiligen Berater / Vermittler der Lignum-Produkte die Anleger auf diesen Umstand hingewiesen oder im Gegenteil eine sichere Kapitalanlage versprochen hat. Falls letzteres zutrifft, käme auch unter diesem Aspekt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind somit – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – der Auffassung, dass ein außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen gegen die Berater und Vermittler sinnvoll ist, da ein Beratungsverschulden in vielen Fällen auf der Hand liegt und die Erfolgsaussichten einer Auseinandersetzung als gut erscheinen.

Betroffene Lignum-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


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