Like-Button geklickt, Job verloren

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Bewerbung bei Bundespolizei

Das VG Aachen hat in seinem Beschluss vom 26.8.2021 1 L 480/21 entschieden, dass trotz ursprünglicher Zusage die Einstellung eines Bewerbers in den Dienst der Bundespolizei abgelehnt werden durfte, da seine Posts und Likes in sozialen Netzwerken Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Insofern sollte vor dem unbedachten teilen bzw. leiten von Beiträgen die mögliche Wirkung derartiger Handlungen überdacht werden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erhielt der Bewerber im März 2021 eine Einstellungszusage für den Monat September desselben Jahres. Üblicherweise werden die entsprechenden Bewerber jedoch im Verlauf des Verfahrens bis zur Einstellung auf ihr Verhalten hin gescreent. Hierbei fiel unter anderem ein Like einer Karikatur auf, die einen Mann zeigte, der sich mit einer Regenbogenfahne sein Gesäß wusch. Auch fanden die Ermittler ein Mittelfinger-Emoji als Kommentar zu einem gegenüber dem Antragsteller verfügten Fahrverbot. Per einstweiliger Anordnung begehrte er seine Einstellung in den Polizeidienst und berief sich unter anderem auf die Einstellungszusage.

Zweifel an charakterlicher Eignung

Für das Gericht begründen jedoch die durch das Verhalten in den sozialen Netzwerken des Bewerbers Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. So zeige sich der Beruf des Polizeimeisters in besonderem Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung aus allen Gesellschaftsschichten unterschiedlichster sexueller Orientierungen aus. Durch das Klicken auf einen "gefällt mir Button" eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige tolerante Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Hierdurch sei die Behörde an ihre ursprüngliche Einstellungszusage nicht mehr gebunden.

Fazit

Insofern empfiehlt es sich eindeutig, entsprechend negative Folgen des eigenen Verhaltens abzuwägen, um derartige Wirkungen wie vorliegenden Fall abzumildern. Zumindest aber sollten die entsprechenden datenschutzrechtlichen Einstellungen überdacht werden, die durchaus verhindern können, dass die eigenen Anschauungen für jedermann einsehbar wären.


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