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Löschung von Punkten, wenn kein Führerschein?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Wird der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt, ist das kein Grund für die Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Streit um Gebühren  

Ausgangspunkt für diese Feststellung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts war ein Streit über die Auferlegung von Gebühren für eine behördliche Verwarnung. Eine solche Verwarnung spricht die Fahrerlaubnisbehörde aus, wenn das Punktekonto wenigstens acht, aber nicht mehr als 13 Punkte zu verzeichnen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte den späteren Kläger und stellte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 Euro in Rechnung. Bei einem vermeintlichen Punktestand des Verwarnten von 12 Punkten zunächst ganz offensichtlich zu Recht. Gegen den Gebührenbescheid ging der Verwarnte klageweise vor - bis zum Bundesverwaltungsgericht.  

Punktekonto nicht voll genug

Im Kern drehte sich der Streit um die Anzahl der Punkte des Klägers in Flensburg: Der Kläger war der Auffassung, dass der erforderliche Punktestand für eine Verwarnung nicht erreicht gewesen sei.

Seiner Auffassung nach hätten ihm einige Zeit zuvor Punkte aus dem Verkehrszentralregister gestrichen werden müssen und zwar als sein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt worden war. Die Streichung der Punkte hätte den Punktestand auf unter acht reduziert, damit hätte eine Verwarnung nicht stattfinden dürfen. § 4 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sei zumindest entsprechend auf seinen Fall der Versagung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG sieht eine Streichung von Punkten vor, wenn eine Fahrerlaubnis entzogen oder eine Führerscheinsperre angeordnet wird, und zwar bezüglich der Punkte, die für Verstöße gegen das StVG, die vor Entziehung oder Sperre begangen wurden, verhängt wurden.

Keine Löschung von „Punkten in Flensburg"?

Diese Auffassung vertraten der Kläger und sein Rechtsvertreter jedoch offenbar allein, denn in allen Instanzen unterlagen sie mit dieser Auslegung des StVG. Diese Regelung sei auf den Fall des Klägers nicht anwendbar. Es fehle an einer vergleichbaren Interessenlage: Bei der Fahrerlaubnisentziehung oder der Erteilungssperre seien die Punkte mit der verhängten Maßnahme „abgedient" und würden deshalb gestrichen. Eine solche Verknüpfung fehle aber bei der Nichterteilung einer Fahrerlaubnis.

Damit wären keinerlei Punkte zu streichen gewesen, der „Punktestand", der zu der Verwarnung geführt habe, korrekt und damit der Gebührenbescheid nicht zu beanstanden.

(BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 3 C 33/11)

(LOE)
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