Lohnansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers

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Auch bei Insolvenz des Arbeitgebers behalten Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Anspruch auf Lohn. Doch wie bekommen Arbeitnehmer ihren Lohn, wenn der Arbeitgeber den Lohn wegen Zahlungsunfähigkeit nicht gezahlt hat?

1. Insolvenzgeld

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden durch gerichtlichen Beschluss festgestellt.

Insolvenzgeld wird maximal für die letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung gezahlt, soweit der offene Lohn in diesen Zeitraum fällt. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, erfasst der Insolvenzgeldzeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Ist ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig, steht der Insolvenzgeldzeitraum erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens fest.

Insolvenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des Nettogehalts gezahlt. Sonderzahlungen, mit denen zusätzlich ausschließlich die Arbeitsleistung vergütet wird, kann dabei nur anteilig berücksichtigt werden – mit maximal 3/12. Bei Kurzarbeit wird in der Regel nur das Kurzarbeitergeld gezahlt.

2. Lohn als Insolvenzforderung

Offener Arbeitslohn, der von dem Insolvenzgeldzeitraum nicht erfasst wird, kann und sollte beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Die Formulare für die Forderungsanmeldung werden in der Regel vom zuständigen Insolvenzverwalter herausgegeben. Dabei sollte die Frist für die Forderungsanmeldung beachtet werden, da für nachträglich eingereichte Forderungsanmeldungen Nachgebühren erhoben werden.  

3. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung

Ordnet das Insolvenzgericht zunächst „Vorläufige Insolvenzverwaltung“ an, stellt sich das Problem, dass während der lediglich vorläufigen Insolvenzverwaltung noch kein Insolvenzgeld gezahlt werden kann. 

Soll der Betrieb während dieses Zeitraums fortgeführt werden, besteht jedoch die Möglichkeit der sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung. Dabei wird in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld durch eine Bank vorfinanziert und die Arbeitnehmer treten im Gegenzug ihren späteren Anspruch auf Insolvenzgeld an die vorfinanzierende Bank ab. Dieser Weg wird aber in der Regel nur bei einer möglichen Sanierung des Betriebes eingeschlagen.  

4. Lohn als Masseforderung

Arbeitslohn, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, muss der Insolvenzverwalter grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bezahlen. Anders ist die Situation nur, wenn der Insolvenzverwalter „Massearmut“ oder „Masseunzulänglichkeit“ angezeigt hat. Dann reicht die Masse nicht, um die Massegläubiger vollständig zu befriedigen. In diesem Fall muss die vorhandene Insolvenzmasse auf die vorhandenen Massegläubiger verteilt werden.

Um diesem Risiko zu entgehen, sollten Arbeitnehmer, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht von der Arbeit freigestellt sind, auf pünktliche Lohnzahlung durch den Insolvenzverwalter achten. Kommt der Insolvenzverwalter dieser Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, sollte der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter zur sofortigen Zahlung auffordern und die Weiterarbeit von Vorschusszahlungen abhängig machen.

Sollten Sie bei diesem Thema Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.


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