Mängel beim Gebrauchtwagenkauf – Welche Ansprüche hat der Käufer?

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Der Kauf eines Gebrauchtwagens führt oft zu rechtlichen Problemen. Meist treten Mängel am Fahrzeug auf. Diese PKWs werden häufig unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder im Rahmen eines sogenannten Kommissionsgeschäfts, d.h. im Auftrag des Privatverkäufers, verkauft. Deshalb stellt sich die Frage, welche Ansprüche einem betroffenen Autokäufer bei auftretenden Mängeln zustehen.

Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht in jedem Fall wirksam - es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an

Wird ein gebrauchter PKW verkauft, ist findet sich gelegentlich nachfolgende Klausel: „Dieser PKW wird unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte verkauft".

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich zulässig ist. Sowohl gewerbliche als auch private Gebrauchtwagenverkäufer machen von einem Gewährleistungsausschluss Gebrauch. Damit sollen vor allem unerkannte Risiken am Fahrzeug ausgeschlossen werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn ein Verstoß gegen das AGB-Recht (§ 309 BGB) vorliegt. Ferner ist dieser unwirksam, wenn ein Verkäufer wider besseres Wissen eine vorhandene Eigenschaft zusichert oder eine Garantie übernimmt. Auf jeden Fall ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel „arglistig" verschwiegen hat. Die Gewährleistungsklausel ist je nach Einzelfall entsprechend auszulegen.

Die Vorschrift des § 444 BGB bedeutet jedoch keinen „Freibrief" für Autoverkäufer. Sichert ein Autoverkäufer z.B. die Rostfreiheit, die Unfallfreiheit oder das Vorhandensein eines neuen Katalysators vor, dürfte im Einzelfall eine „Zusicherung ins Blaue hinein" anzunehmen sein, wenn dem Kfz diese Eigenschaften fehlen. Problematisch ist ebenfalls die Annahme einer Garantie. Eine Garantie liegt dann vor, wenn der Verkäufer ausdrücklich zum Ausdruck bringt, für die konkreten Eigenschaften eines PKW bei Übergabe „einstehen" zu wollen. Im Einzelfall dürfte daher leichter auf eine „Zusicherung" abzustellen sein. Wird z.B. ein PKW als „unfallfrei" oder einer bestimmten „Kilometerlaufleistung" verkauft, sind dies wesentliche Eigenschaften. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei der Angabe von Eigenschaften eine „Zusicherung" zu sehen ist. Da nicht jeder Haftungsausschluss einheitlich formuliert ist, ist eine Einzelfallprüfung der Klausel erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht ohne Weiteres vollumfänglich wirksam.

Art und Umfang des Sachmangels dürfen nicht per se als unwesentlich eingestuft werden

Im Rahmen Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 437ff. BGB ist der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB vorrangig. Der betroffene Käufer kann von dem Verkäufer entweder die Beseitigung vorhandener Mängel oder - sofern möglich - eine Nachlieferung verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung aufgrund einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit oder der fehlenden Verfügbarkeit von Ersatzteilen ausgeschlossen ist. Im Rahmen der Mängelanalyse ist eine saubere Einordnung als unwesentlich oder wesentlich erforderlich.

Zur Frage der Wesentlichkeit eines Sachmangels beim PKW-Kauf gibt es in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen. So hat z.B. das OLG Saarbrücken in einem Urteil vom 10.10.2012 entschieden, dass eine anomale Geruchsbelästigung bei einem „jungen" Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments einen Sachmangel darstellen kann (Aktenzeichen I U 474/11). Dasselbe gilt bei funktionalen Mängeln z.B. Elektronik, bei kleineren „Roststellen" oder bei der Frage, ob ein PKW über einen nachgerüsteten Katalysator verfügt. Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens darf davon ausgehen, dass der erworbene PKW einer durchschnittlichen Art und Güte entspricht.

Fazit

  • Verbraucher sollten den „Gewährleistungsausschluss" stets rechtlich prüfen lassen.
  • Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht ohne weiteres vollumfänglich wirksam.
  • Im Einzelfall liegt eine als „Zusicherung" auszulegende Erklärung des Verkäufers vor.
  • Eine derartige Klausel kann im Einzelfall als unzulässige AGB auszulegen sein.
  • Ein Sachmangel ist nicht ohne weiteres als unwesentlich zurückzuweisen (§ 323 Abs.5 BGB).
  • Der Käufer sollte auf seinem Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestehen.
  • Ist die Nacherfüllung ausgeschlossen bzw. gescheitert, besteht ein Anspruch auf Rücktritt.

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