MAKLERVERTRAG - Wirksamer Vertragsschluss und wirksames Zustandekommen ​

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An das wirksame Zustandekommen eines Maklervertrages gemäß § 652 Absatz I BGB sind grundsätzlich folgende Anforderungen zu stellen: das Vorliegen eines Angebots durch die eine Partei und der Annahme durch die andere Partei - damit zwei übereinstimmende Willenserklärungen des Maklers und des Interessenten gemäß §§ 145 ff BGB.

Darunter ist ein Verhalten beider Parteien zu verstehen, welches als entsprechende Willenserklärungen im Sinne eines Angebots und einer Annahme ausgelegt werden kann.

Das Angebot des Maklers kann hierbei darin gesehen werden, dass er dem Interessenten ein Expose´ mit Provisionsvereinbarung übermittelt.

Hingegen liegt eventuell noch keine Annahme durch den Interessenten bereits dann vor, dass sich dieser Maklerleistungen gefallen lässt; hieraus kann noch nicht geschlussfolgert werden, dass er mit dem Makler in eine Vertragsbeziehung treten möchte.

Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Interessent neben der Entgegennahme von Maklerleistungen davon ausgehen muss und wissentlich in Kauf nehmen muss, dass der Makler für diese Leistungen bei erfolgreichem Abschluss des notariellen Kaufvertrages eine Courtage erwarten wird.

Dem Verhalten eines Interessenten kommt bei der Prüfung des Zustandekommens eines Maklervertrages ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im Sinne eines Vertragsangebots oder einer Vertragsannahme insbesondere dann zu, wenn er aufgrund eindeutiger Hinweise von einer Entgeltpflicht der für ihn erbrachten Leistung ausgehen muss, was insbesondere dann gilt, wenn er nach weiteren Maklerleistungen fragt oder deutlich erkennbar gegen Entgelt angebotene Dienste in Anspruch nimmt.

-OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 20.01.2023 - Az.19 U 120/22-

Auch hatte der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung wie folgt entschieden (auszugsweise):

"Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers lediglich gefallen lässt, folgt aber noch nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Wenn – wie vorliegend mit Blick auf die Sachstandsmitteilung zum Kaufangebot vom 07.08.2020 (Bl. 48 d. A.) – den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte, muss er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er auch Makler des Käufers sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 – IV ZR 163/94 -)."


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