Zum Widerrufsrecht bei Abschluss eines Maklervertrages im Internet - z. B. Vertragsschluss per E-Mail

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In Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist die Frage, ob bei Abschluss eines Maklervertrages im Internet die Regelungen über Fernabsatzverträge (§ 312b und § 312d BGB) Anwendung finden und der Makler auf ein bestehendes Widerrufsrecht des Maklerkunden hinweisen muss. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH dieses Problem unbeachtet gelassen.

Wenn man diese Frage bejaht, wie das LG Bochum (Urt. vom 09.03.2012), könnte ein Maklerkunde seine Provisionszusage jederzeit widerrufen, wenn der Makler ihn nicht oder nicht vollständig und zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert hat.

Nimmt man dagegen an, dass Maklerverträge im Internet keine Fernabsatzgeschäfte darstellen, so das LG Hamburg, Az. 307 O 42/12, bedarf es zur Verbindlichkeit der Provisionszusage keiner Widerrufsbelehrung.

Das BVerfG hat in einer Entscheidung vom 17.06.2013 die Frage, ob hier ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder nicht, ausdrücklich offen gelassen, weil es bisher an einer höchstrichterlichen BGH Entscheidung fehlt.

Bis dahin bleiben Prozesse um Maklerprovision für Makler wie Maklerkunden beim Vertragsschluss im Internet zwar riskant aber nicht ohne Aussicht auf Erfolg.


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