Marken richtig schützen und anmelden – was ist zu tun?

  • 8 Minuten Lesezeit

Was ist eine Marke? Warum ist eine Eintragung wichtig?

Eine Marke ist ein Herkunftshinweis und dient der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Eine Marke unterscheidet die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen.

Marken und Kennzeichen erfüllen dadurch die wichtige Funktion, ein Unternehmen und seine Produkte oder Dienstleistungen hervorzuheben und von den Leistungen von Wettbewerber abzugrenzen – eine Rolex ist nicht nur irgendeine Uhr, ein Apple-iPhone nicht nur ein beliebiges Smartphone!

Marken, Kennzeichen und anderes Intellectual Property ist daher von zunehmender Bedeutung für den dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen. Nicht selten stellen Marken und anderes Intellectual Property eine großen, in einigen Fällen sogar den größten Vermögenswert eines Unternehmens dar. 

Der Inhaber einer Marke kann zudem Dritten ein Nutzungsrecht (Markenlizenz) an seiner Marke einräumen oder eine Marke verkaufen und übertragen. Marken haben also auch eine unmittelbaren wirtschaftlichen Wert.

Der Schutz des Wertes Ihrer Marken und Kennzeichen sollte daher oberste Priorität haben!

Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Wir sind bundesweit tätig!

Laut Handelsblatt/Best Lawyers (2022, 2023) gehören wir zu "Deutschlands Besten Anwälten" für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, zu dem auch das Markenrecht gehört. Zudem sind wir laut The Legal 500 (2022, 2023) eine "Führende Kanzlei" für urheberrechtliche Streitigkeiten.

Was kann als Marke angemeldet werden?

Marken können alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und als Herkunftshinweis dienen können. Darunter fallen z.B.

  • Wörter und Buchstabenfolgen (sog. Wortmarke), z.B. Firmenbezeichnungen, Namen und Produktnamen; Claims und Slogans; Zahlen, Buchstaben-Zahlen-Kombinationen
  • Abbildungen und Symbole wie z.B. Logos, Icons (Bildmarke)
  • Bildmarken mit Wortelementen, sog. Wort-Bild-Marken (eine Kombination aus den beiden vorgenannten Markenformen)
  • Bestimmte dreidimensionale Formen (sog. Formmarke), auch mit Wortelementen oder grafischen Elementen
  • Klänge und Tonfolgen (als sog. Hörmarke), wie z.B. Jingles, Klingeltöne und andere Tonfolgen, Klänge, Geräusche
  • Multimediazeichen
  • Kennfadenmarken, also auf Produkten (z.B. Kleidung, Mode) angebrachte farbige Streifen oder Fäden
  • Bestimmte Farben und Farbkombinationen (sog. Farbmarke), z.B. Sparkassen-Rot, Telekom-Magenta.

Insb. durch das Markenrechts­modernisierungs­gesetzes (MaMoG), mit dem das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit entfallen ist, wurde die Möglichkeit des Markenschutzes auf untypische  Markenformen erweitert. Grundsätzlich können daher z.B. auch Hologramme, Düfte, Bewegungen, Haptiken (ertastbare Oberflächenstrukturen) oder Ladenkonzepte als Marke eingetragen und geschützt werden können. Diese Möglichkeiten werden bisher wenig genutzt.

Zudem gibt es sog. Gewährleistungsmarken, die verwendet werden, um anzuzeigen, dass Waren oder Dienstleistungen den Anforderungen einer bescheinigenden Organisation (z.B. Stiftung Warentest, Ökotest, etc.) entsprechen; sie sind also ein Hinweis auf eine bestimmte Qualitätsüberwachung.

Markenschutz durch Eintragung

Schutz als Marke erlangt ein Zeichen in der Regel durch eine Eintragung in das Marken-Register, z.B. des Deutschen Patent- und Markenamts DPMA (für Deutschland) oder des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO (für alle EU-Staaten), und zwar ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (sog. Priorität). Erst mit der Eintragung der Marke erlangt der Inhaber der Marke das  Recht, die Marke für die von der Marke umfassten Waren und Dienstleistungen exklusive zu nutzen.

 

Wie lange ist eine eingetragene Marke gültig?

Eine Marke ist zunächst 10 Jahre gültig und – durch Zahlung einer entsprechende Gebühr – unbegrenzt verlängerbar, "lebt" also, wenn gewünscht, ewig.

Eintragung als Wortmarke oder als Wort-Bild-Marke?

Um als Marke registriert (eingetragen) werden zu können, muss das gewünschte Zeichen v.a. unterscheidungskräftig sein, d.h. es darf für die Waren bzw. Dienstleistungen, für die es genutzt werden soll, nicht zu stark beschreibend (und damit freihaltebedürftig) sein. Zudem darf das Zeichen kein Hoheitszeichen enthalten und nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen (was von den Ämtern in jüngerer Zeit z.B. für die Markenanmeldung  "Fack Ju Göthe" und "Bavarian Weed" angenommen wurde!).

Vom Schutz ausgeschlossen sind neben Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, v.a. Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die die betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich beschreiben.

Um das Risiko der Zurückweisung einer Markenanmeldung zu reduzieren, kann man solche Begriffe u.U. als Wort-Bild-Marke eintragen, also mit einer zusätzlichen grafischen Ausgestaltung. Die grafischen Merkmale müssen dabei hinreichend unterscheidungskräftig sein, nicht ausreichend wäre z.B. (nur) eine bestimmte Schrifttype in einer bestimmten Farbe. Zwar ist der Schutzbereich einer reinen Wortmarke grundsätzlich etwas weiter, als der einer auch grafisch ausgestalteten Wort-Bild-Marke. Während der Schutzbereich einer Wortmarke einen Begriff als solchen schützt, schützt die Wort-/Bildmarke den von dem Wortbestandteil und der grafischen Gestaltung ausgehenden Gesamteindruck. Allerdings geht man davon aus, dass der Wortbestandteil bei eine Wort-Bild-Marke dominierend ist, weil er sich i.d.R. besonders in die Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise einprägt.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – der Teufel steckt im Detail!

Eine Marke kann immer nur für die Produkte und Tätigkeiten angemeldet werden, für die sie auch benutzt wird bzw. benutzt werden soll, nicht allgemein (vgl. die Waren- und Dienstleistungsklassen hier).

Dadurch kann es vorkommen, dass unterschiedliche Unternehmen und Personen ähnliche Marken nutzen, aber in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen.

Für jede anzumeldende Marke müssen daher die relevanten Waren- und Dienstleistungsklassen ausgewählt und für jede Klasse dann ein detailliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden. Wichtig: alle Waren und Tätigkeiten, für den man Schutz benötigt, sollten enthalten sein, ohne das Risiko, mit Marken und Kennzeichen Dritter zu kollidieren, zu sehr zu erhöhen! Es ist als eine gründliche Vorplanung und sorgsame Abwägung erforderlich!

Hierzu muss zunächst ermittelt werden, wofür eine Marke jetzt und auch in Zukunft (absehbar in den kommenden 5 Jahren) genutzt werden soll. Zu beachten ist dabei, dass für eine Marke ein sog. Benutzungszwang gilt, d.h. vor Ablauf der sog. Benutzungsschonfrist von 5 Jahren muss eine ernsthafte Benutzung der Marke in allen Tätigkeitsbereichen, für die die Marke angemeldet wurde, erfolgen; andernfalls entfällt insoweit der Schutz und es kann eine (teilweise) Löschung der Marke beantragt werden. Dadurch sollen insb. sog. Vorratsanmeldungen verhindert werden.

Räumliche Reichweite des Markenschutzes

Relativ schnell kann die Anmeldung einer deutschen Marke (Anmeldung beim Deutschem Patent- und Markenamt DPMA) oder einer EU-Marke (Anmeldung beim europäischen Markenamt EUIPO) erfolgen.

Eine EU-Marke gilt EU-weit (aber seit/wg. BREXIT nicht mehr in Großbritannien), sodass sich die Kosten dafür als vergleichsweise günstig darstellen. Zu beachten ist aber auch hier der Benutzungszwang: mit Ablauf der Benutzungsschonfrist von 5 Jahren muss eine ernsthafte Benutzung der Marke in dem geographischen Gebiet der Anmeldung und in den Waren- und Dienstleistungsbereichen, für die die Marke angemeldet wurde (s. zuvor), erfolgen. Für die EU reicht dabei die Benutzung in einem wesentlichen Teil der EU aus, wobei hier sogar vertreten wird, dass die Benutzung in nur einem größeren Land der EU, z.B. in Deutschland oder Frankreich, ausreicht.

Sofern eine Markenanmeldung darüber hinaus in weiteren Ländern (z.B. UK, USA) gewünscht ist, können in diesen Ländern jeweils nationale Marken angemeldet werden. Alternativ kann eine deutsche Marke oder eine EU-Marke als Basismarke nach dem Madrid-Abkommen/Protokoll (MMA/PMMA) in weitere Länder erstreckt werden (sog. IR-Marke). Dem Madrid-Abkommen sind die meisten der "wichtigen" Nicht-EU-Staaten beigetreten, u.a. die USA, China, Indien, Brasilien (nicht aber z.B. Argentinien), die Schweiz, Norwegen, Australien, Japan und auch UK. Geschieht eine solche Erstreckung innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der  Basismarke, erhalten die internationalen Marken dieselbe Priorität (Beginn der Schutzdauer) wie die Basismarke. Erfolgt die Anmeldung der IR-Marke hingegen erst später, so gilt der jeweilige Anmeldetag.

Wichtig: Kollisionsrecherche, Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

Vor einer Anmeldung (und Investitionen in die Marke, Corporate Identity, Corporate Design etc.) muss sorgsam geprüft werden, ob ältere, entgegenstehende Marken-, Firmen- oder Namensrechte bestehen, mit der die neu angemeldete Marke kollidieren könnte! Es muss genau geprüft werden, ob bereits identische oder ähnliche Marken und Zeichen für identische oder ähnliche Waren- und Dienstleistungsangebote existieren. Andernfalls besteht das sehr erhebliche Risiko, dass die Inhaber älterer Rechte gegen die Eintragung der Markeeinen Widerspruch einlegen , oder dagegen sogar im Wege der Abmahnung vorgehen, was i.d.R. mit hohen Kosten verbunden ist und u.U. alle bisherigen Investitionen in eine Marke vernichtet!

Vor einer Markenanmeldung ist daher zumindest eine sog. Identitätsrecherche durchzuführen, d.h. es wird nach älteren Marken, Unternehmenskennzeichen und Namensrechten etc. gesucht, die vom Wortbestandteil her identisch sind zu der anzumeldenden Marke, und es muss das Kollisionsrisiko bewertet werden. Durchsucht werden u.a die verschiedene Markenregister, sowie z.B. die Handelsregister (naxch  identischen Firmenbezeichnungen), Vereinsregister und Partnerschaftsgesellschaften-Register. Soll darüber hinaus auch eine sog. Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, wird damit ein spezialisierter Recherche-Dienstleister beauftragt. Aufwand und Kosten richten sich dabei v.a. danach, welche Länder (Markenämter) davon umfasst sein sollen.

Die Kosten

Die Kosten für die Anmeldung einer Marke hängen davon ab, für welchen geographischen Bereiche und für wieviele Waren- und Dienstleistungsklassen (typisch sind 3) eine Marke angemeldet werden soll:

So betragen die Amtsgebühren für eine die Anmeldung einer deutsche Marke bei dem DPMA 290 EUR (Online-Anmeldung für bis zu 3 Klassen, + 100 EUR für jede weitere Klasse); wenn eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung gewünscht ist, erhöht sich diese Gebühr um 200 EUR (i.d.R. ist dies aber nicht erforderlich, weil für die Priorität/den ersten Tag des Schutzes der Eingang der Anmeldung bei dem DPMA maßgeblich ist, nicht die Eintragung oder Veröffentlichung der Marke). Hinzu kommen i.d.R. Rechtsanwaltsgebühren für die Anmeldung der Marke und die Beratung und Kollisionsrecherche, sowie ggf. für die Bearbeitung von Beanstandungen des Amtes und von Widersprüche Dritter/Verteidigung gegen Abmahnungen.

Für die Online-Anmeldung eine EU-Marke in 3 Waren- und Dienstleistungsklassen bei dem EUIPO fallen typischerweise Amtsgebühren i.H.v. 1.050 EUR an (850 EUR für die 1. Klasse, 50 EUR für die 2. Klasse, 150 EUR für die 3. und ggf. jede weitere Klasse. Hinzu kommen auch hier i.d.R. Rechtsanwaltsgebühren für die Anmeldung der Marke und die Beratung und Kollisionsrecherche, sowie ggf. für die Bearbeitung von Beanstandungen des Amtes und von Widersprüche Dritter/Verteidigung gegen Abmahnungen.

Die Kosten für die Anmeldung internationaler Marken müssen individuell ermittelt/angefragt werden. Sie hängen stark von der gewählten Vorgehensweise (z.B. Erstreckung als IR-Marke oder direkte Anmeldung im jew. Land), der Anzahl an Marken / Ländern etc. ab.

Weitere Gebühren fallen an z.B. für die Verlängerung der Schutzdauer der Marken, vor Ablauf der i.d.R. zehnjährigen Schutzdauer.

Für die Abwehr von Abmahnungen werden grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) fällig, die der Höhe nach vom Streitwert abhängig sind; Streitwerte in Markensachen betragen i.d.R. ab 50.000 EUR, können aber gerade bei bekannteren oder sogar berühmten Marken auch o.w. mehrere Hunderttausend Euro betragen!


Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!


Foto(s): Duminda Perera, unsplash

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen LL.M. (NYU)

Beiträge zum Thema