Markenübertragung nach Türkischem Recht

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Mit der zunehmenden Rolle der gewerblichen Schutzrechte im Wirtschaftsleben hat das Markenrecht, unabhängig von dem vertretenden Unternehmen, einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert erlangt. Dementsprechend kam es zu einer Entwicklung, indem das Markenrecht immer mehr eigenständig Gegenstand von Rechtsgeschäften wurde. Mit anderen Worten: es wurde die Möglichkeit geschaffen sowohl die Marke eigenständig zu übertragen als auch die Übertragung der Marke mit dem jeweiligen Unternehmen zusammen.

Die Übertragung der Marke führt im Gegensatz zur anderen Verfügungen dazu, dass der Markenrechtsinhaber die absoluten Rechte an der Marke an den neuen Erwerber überträgt und somit auch alle Verfügungsbefugnisse über die Marke verliert. Diese Verfügung wird grundsätzlich nach § 148 des Gesetzes über die gewerblichen Schutzrechte (Nr. 6769) in der Türkei geregelt, sowie in § 16 des 556. türk. Verfahrensaktes näher konkretisiert.

Bei einer Marke, die einem Unternehmen zugeordnet ist, kann eine Übertragung auch dann erfolgen, wenn es zu einer Fusion oder Trennung des Unternehmens sowie die jeweiligen Partner des Unternehmens kommt. Die Übertragung der Marke kann grundsätzlich im Wege eines Vertrages erfolgen, ausnahmsweise ist auch eine Übertragung durch ein gerichtliches Urteil möglich. Soweit eine Marke durch Gerichtsbeschluss oder durch Übertragung des jeweiligen Unternehmens erfolgt, ist ein schriftlicher Vertrag zur Übertragung nicht erforderlich.

Nach § 16 des 556. türk. Verfahrensaktes kann die Marke, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Eine teilweise Übertragung der Marke ist nur insoweit möglich, wenn sie für mehr als eine Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen wurde. Andernfalls müsste die gesamte Marke übertragen werden. Für die teilweise übertragenen Waren und Dienstleistungen muss im Namen des Markenerwerbers eine neue Akte eröffnet, sowie für die von der Übertragung der betroffenen Waren oder Dienstleistungen eine neue Bescheinigung bezüglich der Markenregistrierung ausgestellt und eine neue Markenregistrierungsnummer vergeben werden.

Entsprechend der formellen Anforderungen bedarf der Vertrag über die Übertragung der Marke der Schriftform. Gemäß § 148 Abs. 4 des Gesetzes über die gewerblichen Schutzrechte in der Türkei stellt die notarielle Beurkundung des Vertrages eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Der Vertrag hat hierbei eine konstitutive Wirkung wohingegen die Eintragung selbst deklaratorische Wirkung hat. Mit anderen Worten, der Vertrag entfaltet auch ohne die Eintragung bereits Rechtswirkung und ist somit wirksam. Jedoch können gemäß § 148 Abs. 5 des türk. Gesetzes über die gewerblichen Schutzrechte die Rechte aus der nicht eingetragenen Marke nicht gegenüber gutgläubigen Dritten geltend gemacht werden. In der Praxis jedoch wird seitens des türkischen Patent- und Markenamtes eine notarielle Beurkundung des Vertrages verlangt.

Obwohl Inhalt und Umfang des Markenübertragungsvertrags von den Parteien bestimmt werden, müssen einige Informationen zwingend vorliegen. Diese sind wie folgt: die Personalien des Übertragenden sowie des Erwerbers, die Anmelde-/Registrierungsnummer der zu übertragenden Marke, bei einer teilweisen Übertragung die vollständige Liste der Waren und Dienstleistungen und schließlich die Übertragungsgebühr. In der Anmeldungsphase muss der Behörde eine Kopie des zur Registrierung beantragten Übertragungsvertrags und des Antrags auf Registrierung vorgelegt werden. Die Registrierungsgebühr für den Transfer wird von der Behörde festgelegt und beträgt für das Jahr 2021 665,-TRY pro Marke.

Da die Marke dazu dient, eine Dienstleistung oder ein Produkt auf dem Markt zu repräsentieren, ist es sehr wichtig, dass die Marke in den Augen der Verbraucher mit dem richtigen Unternehmen und den richtigen Personen verknüpft wird. Bei der Übertragung der Marke seitens des Verbrauchers kann es zu Problemen kommen. Aus diesem Grund sieht der 556. türk. Verfahrensakt einige Beschränkungen vor, um Probleme auf dem Markt zu vermeiden. Soweit die Übertragung der Marke die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft, der Qualität der Waren oder Dienstleistungen oder der Marke selbst irreführt, kann die Behörde entsprechend dieser Beschränkungen beantragen, dass die Übertragung der Marke bezüglich der Waren und Dienstleistung derart beschränkt wird, dass eine Irreführung ausgeschlossen wird.

Folglich wird durch die Erlangung eines eigenständigen Wirtschaftswertes der Marke diese Gegenstand von Rechtsgeschäften. Daher ist es sehr wichtig, bei Rechtsgeschäften, bei denen durch die Übertragung der Marke die Arbeit und das Portfolio des jeweiligen Unternehmens auf dem Markt auf eine andere Person überlassen wird, die richtigen Schritte zu unternehmen.


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