Mediation in der Türkei

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Mediation ist ein freiwilliges, meist außergerichtliches Verfahren, zur Regulierung von Konflikten, das vor allem im Bereich des Privatrechts auch für ausländische Personen Anwendung findet.

Die Grundprinzipien der Mediation sind die Freiwilligkeit, Gleichberechtigung und die Vertraulichkeit. Das heißt, der Beginn, die Fortsetzung und die Beendigung eines Mediationsverfahrens erfolgt auf freiwilliger Basis der Parteien. Die Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten sind vom Anfang bis zum Ende der Mediation gleichberechtigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit als zentrales Element der Mediation verpflichtet den Mediator, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, zur Geheimhaltung aller durch die Mediation erlangten Informationen. Diese Verschwiegenheitspflicht trifft auch die Parteien.

Sollte es doch zu einem Gerichtsverfahren kommen, dürfen Parteien, Mediatoren sowie Dritte, die an Mediationssitzungen teilgenommen haben, Informationen und Schriftstücke nicht zu Beweiszwecken verwenden. Diese Personen dürfen auch nicht als Zeugen geladen werden.

Die Mediatoren müssen in der vom Justizministerium geführten Mediatorenliste eingetragen sein und sind auf Grund der entsprechenden Ausbildung fachlich qualifiziert.

Durch Mediation ist eine Einigung der Parteien vor Einbringung einer Klage bzw. auch noch nach deren Einbringung möglich. Auch Richter können den Parteien eine Mediation vorschlagen. Sollte eine Partei eine Mediation binnen einer Frist von 30 Tagen nicht beantragen, ist, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, davon auszugehen, dass der Vorschlag zur Mediation abgelehnt wurde. Die Auswahl der Mediatoren erfolgt durch die Parteien. Nachdem ein Mediator ausgewählt wurde, hat dieser die Parteien zur Kontaktaufnahme zu laden. Ihn trifft die Pflicht, schnelle Lösungsoptionen zu erarbeiten. Ein anhängiger Prozess wird bei einer Mediation für drei Monate unterbrochen. Dies kann durch die Parteien für weitere drei Monate verlängert werden.

An den Mediationssitzungen können die Parteien in Begleitung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Vertrauensperson teilnehmen.

Die Mediation beginnt, sofern ein gerichtliches Verfahren noch nicht läuft, mit der Schließung einer schriftlichen Mediationsvereinbarung über deren Ablauf in der ersten Sitzung. Bei einem bereits anhängigen Verfahren beginnt die Mediation durch mündliche Erklärung gegenüber dem Richter in der Verhandlung bzw. durch eine spätere schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

Die Hemmung endet allerdings, wenn eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Die Ergebnisse der Mediation müssen in Form eines Mediationsprotokolls schriftlich verfasst und von allen Parteien sowie vom Mediator unterfertigt werden. Die Parteien können die in der Mediation abgeschlossene Vereinbarung als richterlichen Vergleich protokollieren und für vollstreckbar erklären lassen. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist, sofern kein Verfahren anhängig ist, das Amtsgericht, in dessen Sprengel der Ort des Mediationsverfahrens liegt. Bei einem bereits anhängigen Verfahren ist dafür das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Dieser Vergleich ist eine gütliche Einigung der Streitparteien. Als protokollierter Vergleich hat dieser dieselbe rechtliche Qualität wie eine richterliche Entscheidung im Prozessverfahren.

Der Vergleich in Familienmediation wird allerdings zuerst dahingehend geprüft, ob er für vollstreckbar erklärt werden kann. Auch die von den Parteien und den Rechtsanwälten unterschriebene Einigung in Familienmediation hat für diese die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung, was zur Folge hat, dass über das verglichene kein Rechtsstreit erfolgreich angestrebt werden kann.

Die Kosten der Mediation in der Türkei richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Mediatoren. Die Bezahlung des Honorars erfolgt durch die Parteien zu jeweils gleichen Teilen, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien. 


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