Medizinalhanf – Cannabis als Geschäftsmodell – „Joint Venture“ v. Ärzten u. gewerblichen Investoren

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– In den letzten 18 Monaten sind die Dinge in Sachen „Cannabis als Medizin“ in Bewegung geraten –

Nach Jahrzehnten pauschaler Stigmatisierung von Cannabisprodukten – auch solcher zu medizinischen Zwecken durch das BtMG aus dem Jahr 1971 – ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. April 2016 (Erteilung einer Genehmigung für den Eigenanbau von Cannabis an einen schwerkranken Menschen) und dem Inkrafttreten des „Cannabisgesetzes“ im März 2017 (Verschreibungs- und Kostenerstattungsfähigkeit von Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken) eine deutliche Liberalisierung in medizinischer und rechtlicher Hinsicht eingetreten.

Cannabisprodukte zur medizinischen Anwendung sind unter Beachtung des „Cannabisgesetzes“ und der damit korrespondierenden gesetzlichen Regelungen nunmehr verkehrs-, verschreibungs- und unter weiteren Voraussetzungen auch kostenerstattungsfähig durch die (gesetzlichen) Krankenkassen geworden.

Dies wird zehntausenden von schwer erkrankten und leidenden Menschen Zugang zu einer alternativen Behandlungsmethode insbesondere als ergänzender Baustein zu einer verbesserten Schmerztherapie eröffnen.

Die Nachfrage nach Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken und den damit verbundenen Dienstleistungen ist aufgrund der neuen Gesetzeslage geradezu explodiert.

Diese Nachfrage trifft auf einen Medizin(-dienstleistungs-)markt, welcher – in Bezug auf Cannabisprodukte und die Möglichkeit des Patientenzugangs zu diesen – noch von der jahrzehntelangen Stigmatisierung geprägt ist.

Die Betroffenen haben Probleme, den richtigen ärztlichen Ansprechpartner, den versierten rechtlichen Berater, das für sie geeignete Medizinalhanf etc. zu finden.

Aus unternehmerischer Sicht stellen diese Rahmenbedingungen – auch ungeachtet zukünftig weiterer Schritte der Liberalisierung – ein enormes Entwicklungspotential dar.

Zuvorderst durch das Bestreben doch noch bei der Vergabe der im Jahr 2017 ausgeschriebenen Anbaulizenzen im Wege des Rechtsbehelfsverfahrens (vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren) berücksichtigt zu werden. Denn eines ist bereits jetzt gewiss. Die vom Staat ursprünglich vorgesehene Anzahl von Anbaulizenzen ist bei weitem nicht ausreichend, den Bedarf an Medizinalhanf zu decken. Zudem sehen sich die Ausschreibungskriterien im Hinblick auf insbesondere deutsche Bewerber dem Vorwurf der Diskriminierung ausgesetzt, was u. a. doch noch zu einer für deutsche Bewerber günstigeren Vergabepraxis führen könnte, sei es durch geänderte Lizenzvergaben im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gegen eine Nicht-Berücksichtigung.

Klar ist schon jetzt: Wer doch noch eine der Anbaulizenzen im Rechtsbehelfsverfahren erkämpfen kann, wird auch im Falle einer weiteren Liberalisierung des Marktes unternehmerisch so gut positioniert sein, dass er zukünftig zu den großen Playern eines unter Umständen durch eine Voll-Legalisierung entfesselten Marktes zählen wird.

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die zukünftigen Lizenznehmer die Produktion voraussichtlich frühestens 2019 aufnehmen können, werden wegen der großen Nachfrage nach Medizinalhanf die Importe aus den klassischen Anbauländern zunehmen müssen. Dies wirft die Frage nach den Möglichkeiten unternehmerischer Partizipation in diesem Umfeld auf.

Zurück zu den Patientenbelangen:

Der Wunsch, der patientenseitigen Nachfrage gerecht werden zu können, wirft bei gewerblichen Investoren sowie bei Ärzten und anderen Dienstleistern im Medizinbereich gleichermaßen die Frage nach der Zulässigkeit möglicher gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsformen auf.

Inwieweit kann ein nicht-ärztlicher Investor am wirtschaftlichen Ergebnis, z. B. ärztlicher Tätigkeit, beteiligt werden?

Wie und in welchem Umfang kann sich ein Arzt, eine Arztgesellschaft oder ein MVZ eines nicht-ärztlichen Investors bedienen?

Rechtsanwalt Ullrich berät u. a. an der Schnittstelle des Gesellschaftsrechts mit den einschlägigen Regelungen des ärztlichen Berufs- und Medizinrechts mit der Maßgabe der Gestaltung von unternehmerischen Kooperationen zwischen Ärzten und nicht-ärztlichen Investoren. Zudem ist es uns ein wichtiges Anliegen, Patientenrechte in Bezug auf die Verordnung und die Kostenübernahme durch die Kassen außergerichtlich oder auch gerichtlich durchzusetzen.

Sprechen Sie mich an; gerne können wir in Gedankenaustausch über Ihr konkretes Anliegen oder zukünftiges Projekt im Bereich des Medizinalhanfs – sei es medizinischer oder geschäftlicher Natur – treten.


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