Medizinrecht – Medizinprodukterecht: Allergan erleidet weitere Teilschlappe vor Gericht, LG Landshut, 45 O 233/23

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Chronologie:

Die Klägerin ließ sich ein Brustimplantat des Herstellers Allergan mit rauher Oberfläche implantieren. In der Fachwelt ist seit etwa 2011 bekannt, dass diese Implantate das Risiko einer Karzinomgefährdung mit der sehr aggressiven Krebsform ALCL beinhalten. Dennoch vertrieb der Hersteller Allergan diese Implantate, bis ihr dieser Vertrieb im Dezember 2018 behördlich untersagt wurde und der für diese Implantate zuständige CE-Zertifizierer, die LNE/G-MED, mit Sitz in Paris, die Zertifizierung einstellte. Zigtausend Betroffene stehen nun vor der Frage, sich diese Implantate schnellstens wieder explantieren zu lassen.

Verfahren:

Das Landgericht Landshut hatte in dem Medizinprodukteverfahren den Parteien die Einholung eines Sachverständigengutachtens avisiert, das sich u.a. mit der Frage der Fehlerhaftigkeit der Implantate befassen möge. Gegen dieses Anliegen wendete sich Allergan „mit Händen und Füßen“. So gab der Hersteller durch seinen Prozessvertreter dem Gericht klar zu verstehen, dass die Klage bereits per se unstatthaft sei, die Einholung eines Beweisbeschlusses insoweit unrechtens. Dazu stellt das Gericht nun mit eindeutiger Diktion explizit wie folgt fest: „Das Gericht ist nicht der Ansicht, dass die Klage ohne Beweiserhebung abzuweisen ist“ und weiter: „Der Klägerin kann die von ihr begehrte Beweiserhebung nicht verwehrt werden“.

Anmerkungen von Ciper & Coll:

Das Gericht stellt mit anderen Worten heraus, dass Allergan und seine Rechtsvertreter die Klärung der Fragen zur Fehlerhaftigkeit der strittigen Implantate doch einmal qualifizierten Fachgutachtern und Gerichten überlassen solle, anstatt lapidar die Fehlerfreiheit zu kolportieren. So heißt es auch regelmäßig von seiten des Herstellers, diese hätten die Implantate allein deshalb vom Markt genommen, weil die CE-Zertifizierung Ende 2018 ausgelaufen sei, also weil formale Gründe vorlagen. Verschwiegen wird dabei indes ebenso regelmäßig, dass der Rückruf der Implantate gerade ihren Grund in der von LNE/G-MED nicht weiter vorgenommenen Zertifizierung aufgrund der bestehenden Karzinomgefahr und den vorliegenden Statistiken hatte, so Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.

            



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