Mehr Betrugsfälle im Online-Banking

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Die Deutsche Presse Agentur vermeldet am heutigen Tag, dass nach Beobachtung der R+V – nach eigenen Angaben der deutschlandweit führende Bankenversicherer – ein „rasanter“ Anstieg von Betrugsfällen im Online-Banking zu verzeichnen ist.

Dabei betrifft dies nicht nur das klassische PIN/TAN-Verfahren, das ab September 2019 nicht mehr zum Einsatz kommt, sondern auch das sog. mTAN-Verfahren, bei dem die Kunden die TAN zur Autorisierung des Zahlvorgangs auf ihr Handy gesandt bekommen.

Bei Letzterem agieren Täter offenbar so, dass sie nach Erlangung der Zugangsdaten mittels eines Phishing- oder Pharming-Angriffs die mTAN abfangen, da sie sich mittels falscher Angaben beim Mobilfunkanbieter vorher bereits eine Ersatz-SIM-Karte besorgt haben.

Das zeigt das hochprofessionelle Vorgehen der Täter, die auch die persönlichen Daten wie Handynummer und Mobilfunkanbieter des Kunden vorab erlangt haben müssen.

Unter Nutzung dieser Daten werden dann Überweisungen auf Konten von Direktbanken getätigt, die die Identitätskontrollen offenbar in Einzelfällen beim Verfahren bei Videochat nicht hinreichend genau tätigen, und von da verschwindet das Geld dann ins Ausland.

Geschädigte Kunden werden dann häufig fehlerhaft informiert, es läge ein sorgfaltswidriger Umgang mit PIN und TAN vor, sodass eine Erstattung durch die Bank ausscheide.

Richtig ist dagegen, dass eine Haftung des Kunden nur bei grob fahrlässigem Umgang mit PIN und TAN besteht, § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB besteht. Dies ist ein feiner, aber ganz erheblicher Unterschied, so RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Denn eine leichte Fahrlässigkeit kann man Kunden durchaus vorwerfen, wenn sie auf einen Phishing-Angriff hereingefallen sind, grobe Fahrlässigkeit angesichts des professionellen Vorgehens der Täter dagegen regelmäßig nie.

RA Koch hat daher bereits für zahlreiche Mandanten in solchen Fällen die Erstattung gegenüber der Bank erfolgreich durchgesetzt. Häufig gelingt dies bereits außergerichtlich.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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