Mehr Hilfe für Alleinerziehende – neuer Unterhaltsvorschuss ab 1. Juli 2017

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Unterhalt für Alleinerziehende nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Sind Sie alleinerziehend? Zahlt der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt?

Sie können beim Jugendamt Ihres Wohnortes Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder beantragen. Diesen Antrag müssen Sie unbedingt schriftlich stellen.

Bis jetzt war ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes möglich. Insgesamt war die Leistung von Unterhaltsvorschuss auf 72 Monate begrenzt.

Neues Unterhaltsvorschussgesetz ab 1. Juli 2017

Am 1. Juli 2017 tritt das neue Unterhaltsvorschussgesetz mit weitreichenden Änderungen in Kraft.

Ab sofort wird Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende unter bestimmten Bedingungen bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.

Die zeitliche Beschränkung für Leistung von Unterhaltsvorschuss auf 72 Monate entfällt. 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem sogenannten Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 1 UhVorschG i. V. m. § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB).

Der Mindestunterhalt wird alle 2 Jahre im Rahmen der Mindestunterhaltsordnung neu festgelegt. Hiervon ist das stattliche Kindergeld für das Kind abzuziehen.

Aktuell beträgt der Unterhaltsvorschuss abzüglich des Kindergelds:

  • für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 150 EUR
  • für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 201 EUR
  • für Kinder bis zum 18. Lebensjahr 268 EUR

Einschränkung für Unterhaltsvorschuss für Kinder vom 12. bis zum 18. Lebensjahr

Voraussetzung für den Unterhaltsvorschuss für Kinder zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr ist, dass das Kind nicht Hartz IV-Leistungen bezieht oder der alleinerziehende Elternteil keine Hartz IV-Leistungen bezieht. Der alleinerziehende Elternteil muss ein Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielen.

Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr wird beim Unterhaltsvorschuss – nach wie vor – nicht das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils berücksichtigt.

Dies ist zumindest eine positive Veränderung für die ohnehin benachteiligten alleinerziehenden Elternteile.

Mit dem Unterhaltsvorschuss wird ja nur der Mindestunterhalt des Kindes gesichert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Die genaue Höhe des Kindesunterhalts kann nur berechnet und durchgesetzt werden, wenn die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils bekannt sind. Dies kann mit einem Auskunftsantrag durchgesetzt werden.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche Ihrer Kinder oder Ihrer eigenen Ansprüche auf Betreuungsunterhalt, Trennungsunterhalt oder Geschiedenenunterhalt behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Ziebarth

Rechtsanwältin 


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