Mein Arbeitgeber hat gekündigt – was tun?

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Ein nicht seltenes Szenario, am Monatsende wird der Arbeitnehmer zum Chef ins Büro gerufen und erhält unerwartet die Kündigung zum Ende des nächsten Monats. Einige Arbeitgeber verbinden die Kündigung noch mit dem „Angebot“, dass statt der Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen werde könnte, aber eben nur heute und hier.

Der Arbeitnehmer sollte Ruhe bewahren und weder einen Aufhebungsvertrag noch ein Anerkenntnis zur Kündigung unterschrieben bzw. schriftlich erklären.

Wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, dann bestehen in der Praxis selten Möglichkeiten dessen Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Es mag sein, dass die Situation eine Druck Situation ist bzw. eine Drohung vorlag oder eine Täuschung erfolgte, was eine Anfechtung nach § 123 BGB begründen könnte. Doch der Arbeitnehmer ist hier in der Beweispflicht, was selten in der geschilderten Situation gelingt, da es keine weiteren anwesenden Zeugen geben wird, die die Aussage des Arbeitnehmers bestätigen werden. Daher sollte sich eine Überlegungsfrist, mind. ein Tag, erbeten werden, so dass der Aufhebungsvertrag mit der Familie oder einer Vertrauensperson besprochen werden kann und einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt werden kann. Insbesondere muss geprüft werden, ob der Aufhebungsvertrag zu einer Sperrfrist im Zusammenhang mit dem ALG I Anspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit führt. Erst nach umfassender Überlegung und rechtlicher Prüfung des Sachverhaltes sollte die Entscheidung getroffen werden. Wenn der Arbeitgeber die Überlegungsfrist nicht gewähren möchte, dann kann davon ausgegangen werden, dass das Angebot nachteilig ist. In diesen Fällen verbleibt es zunächst bei der Kündigung.

Doch anders als bei einem Aufhebungsvertrag, kann gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wichtig ist die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist, welche ab Zugang der Kündigung zu laufen beginnt. Nach Ablauf der Frist besteht, selbst bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung, selten eine Möglichkeit das Gerichtsverfahren noch erfolgreich zu führen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. In dem gerichtlichen Verfahren können Einwendungen vorgebracht werden, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnten, z.B. zu kurze Kündigungsfrist, besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere oder im Zusammenhang mit der Elternzeit. Wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt muss die soziale Rechtfertigung durch einen Kündigungsgrund und bei betriebsbedingten Gründen hinzukommend durch die Sozialauswahl begründet sein. In einem Großteil der gerichtlichen Verfahren wird sich im Rahmen der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht geeinigt und dann ergibt sich in der Regel für den Arbeitnehmer kein Nachteil und oft führt der Vergleich zur Zahlung einer Abfindung.

Zusammenfassend ist zu empfehlen:

- Ruhe bewahren

- nichts sofort ungeprüft unterschreiben

- Überlegungszeit erbitten

- Kündigung und evtl. Aufhebungsvertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen

- bei ungerechtfertigter Kündigung innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben

Bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses helfen wir gern.

Simone Sperling

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Foto(s): Simone Sperling

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