Meinungsäußerungen im Internet - Beleidigungen und Ehrverletzungen

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Sobald in der Presse oder im Internet Äußerungen über eine Person auftreten, die ihn in seinem Ruf schädigen oder sonst diffamieren können, können dadurch Straftatbestände verwirklicht worden sein. Damit kann der Betroffene nicht nur durch eine Strafanzeige ein strafrechtliches Verfahren gegen den Äußernden anstrengen, sondern sich auch in zivilrechtlicher Hinsicht gegen die Verbreitung der Äußerung werden. Der strafrechtliche Ehrschutz stellt nämlich einen besonderen Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann somit in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 1004 BGB auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Unterlassung auslösen. Wann welcher Straftatbestand einschlägig ist, darüber soll dieser Artikel einen Überblick geben.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Erste Weichenstellung bei der Frage, welcher Beleidigungstatbestand in Betracht kommt, ist die Einordnung der Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung. Eine Tatsache wird dann behauptet, wenn sie dem Beweis zugänglich ist. Hingegen liegt ein Werturteil dann vor, wenn die Aussage durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Manchmal lässt sich allerdings eine genaue Zuordnung nur schwer durchführen, etwa bei Bezeichnungen der Einstellung einer Person als linksradikal oder der Aussage, jemand gebe antisemitische Äußerungen ab. Bei solchen Zweifelsfällen gilt der Grundsatz, dass die Äußerungen im Zweifelsfall Meinungscharakter haben, sofern es nicht um Unterlassungsansprüche geht. Handelt es sich um Mischformen, muss danach entschieden werden, ob das tatsächliche oder das wertende Element überwiegt. Wenn sich etwa nach dem Gesamtzusammenhang ein meinungsbildender Charakter entnehmen lässt, dürfen demnach auch keine Einzeltatsachen herausgegriffen und untersagt werden.

Wenn Tatsachenbehauptung, dann § 186 StGB oder § 187 StGB!

Liegt nach dieser Prüfung eine Tatsachenbehauptung vor, kommt als Delikt nur die üble Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht. Für letztere muss die Tatsachenbehauptung erweislich unwahr sein. Bei der üblen Nachrede hingegen muss der sich Äußernde bewiesen, dass die Tatsache wahr ist. Gelingt ihm dies nicht, ist eine Strafbarkeit gegeben. Demnach liegt hier eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung von dem Grundsatz vor, dass dem Täter die Tatbestandsmerkmale nachgewiesen werden müssen. Denn schließlich hätte sich der Äußernde ja vorher vergewissern müssen, dass er keine unwahre Tatsache verbreitet. In diesem Zusammenhang spielt auch der Rechtfertigungsgrund gem. § 193 StGB eine große Rolle: Kann der Täter nachweisen, dass er den Grundsatz der journalistischen Sorgfaltspflicht beachtet hat, also insbesondere sich in der im Einzelfall gebotenen Art und Weise durch andere Quellen über den Wahrheitsgehalt der Tatsache rückversichert hat, ist seine Tat gem. § 193 StGB durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt (zu den Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht vgl. vorhergehenden Artikel).

Wenn Meinungsäußerung, dann § 185 StGB!

Liegt hingegen eine Meinungsäußerung vor, so kommt § 185 StGB (Beileidigung) in Betracht. Allerdings ist dieser restriktiv zu handhaben, da Meinungen dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen. Dieser Schutz findet allerdings keine Anwendung, wenn es sich um sog. Schmähkritik handelt: Hierfür darf nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern es muss die bloße Herabwürdigung der Person im Vordergrund stehen. Eine solche Schmähkritik wird allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen. In allen übrigen Fällen muss im Rahmen einer Abwägung mit der persönlichen Ehre des Betroffenen gem. Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art 1 Abs.1 GG geprüft werden, ob der Meinungsfreiheit des Äußernden der Vorrang zu gewähren ist. Da die Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonders hohen Rang hat, da sie für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, muss der Kritisierte jedoch in der Regel auch scharfe und zugespitzte Kritik hinnehmen.

Wollen Sie gegen eine Äußerung in der Presse oder im Internet vorgehen? Wir sind auf dem Gebiet des Presserechts tätig helfen Ihnen gerne dabei Ihre Rechte zu vertreten. Sie erreichen uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg


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