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Mietausfall nur bei Vermietung versichert

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Mietausfallversicherung muss nicht zahlen, wenn unentgeltlich überlassene Räume unbewohnbar werden. Denn von vornherein fehlende Mietzahlungen sind nur bei Mietverlustversicherungen ersatzfähig.

Durch plötzliche Schäden können Mietobjekte ganz oder teilweise unbenutzbar werden. Mieter haben dann die Möglichkeit die Miete zu mindern - im Extremfall bis zu 100 Prozent. Vor diesen mitunter erheblichen Vermögenseinbußen schützen den Vermieter Mietausfallversicherungen. Ein weiterer Mietausfallgrund sind Mietnomaden, die von heute auf morgen verschwunden sind und nicht selten erhebliche Schäden hinterlassen. Für diese Fälle gibt es spezielle Mietnomadenversicherungen. Die Versicherung gegen ausgefallene Miete ist dabei oft Bestandteil einer umfassenderen Wohngebäudeversicherung. Im Schadensfall übernimmt die Versicherung dann die ortsübliche Miete samt etwaiger Nebenkosten, solange der Mieter sie nicht zahlen muss oder er sie bei vorhandener Mietnomadenversicherung nicht zahlt.

Auch selbst genutzte Wohnung in der Regel mitversichert

Damit die Versicherung aber im Schadensfall einspringt, müssen der oder die Mieter, die die Wohnung infolgedessen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen können, aber auch zur Mietzahlung verpflichtet gewesen sein. Eine Ausnahme davon gilt üblicherweise nur bei der vom Vermieter selbst auf Dauer genutzten Wohnung. Und das regelmäßig auch nur dann, wenn diese komplett unbewohnbar geworden ist. Wie es dagegen für kostenlos an Dritte überlassene Wohnungen aussieht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden. Ein geschiedenes Paar bewohnte zwei der vier Wohnungen im Mietshaus des Mannes - Frau und gemeinsame Kinder nach der Trennung dabei die oberen, der Mann allein die unteren Räume. Im Rahmen seiner Wohngebäudeversicherung verfügte der Mann auch über eine Mietausfallversicherung für das Haus. Ihr zugrunde lagen die häufiger verwendeten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2001).

Ohne Mietvertrag, kein Mietausfall, keine Versicherungsleistung

Nach einem Wasserschaden, der die obere Wohnung zeitweise unbewohnbar machte, sollte die Versicherung zahlen. Da die Ex-Frau die beschädigte Wohnung aber kostenlos bewohnte, winkte die Versicherung ab. Die Frau wollte daraufhin den vermeintlichen Zahlungsanspruch ihres Mannes einklagen. Er hatte ihn ihr zuvor abgetreten. Die Richter urteilten allerdings: ohne Mietvertrag, kein Mietausfall und dementsprechend keine Leistungspflicht. Mietersatz für unentgeltlich überlassene Räume sehe allenfalls eine Mietverlustversicherung vor. Die bestand hier aber nicht. Fazit: Wo keine Vermögenseinbuße entsteht, gibt es auch nichts zu ersetzen.

(OLG Bremen, Beschluss v. 03.07.2012, Az.: 3 W 14/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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