Mieterhöhung – Kurzüberblick: Was ist erlaubt und was nicht?

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Das Wichtigste zur Mieterhöhung – Kurzüberblick:

  • Eine Mieterhöhung kann vertraglich in Form einer Staffel- oder Indexmiete vereinbart werden.
  • Gibt es keine solche Regelung im Mietvertrag, kann der Vermieter eine Mieterhöhung zur Anpassung an den ortsüblichen Mietspiegel durchführen. Eine solche Mieterhöhung bedarf der Zustimmung des Mieters.
  • Eine Mieterhöhung wegen Sanierungsarbeiten ist nur zulässig, wenn es sich dabei um Maßnahmen zur Modernisierung handelt, nicht bei bloßer Instandsetzung.

Das deutsche Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Dieses beinhaltet in den §§ 557 bis 561 die Regelungen über die Miethöhe und die Mieterhöhung. Darunter fallen u. a.:

  • die Ankündigung der Mieterhöhung
  • die Begründung für die Mieterhöhung
  • die Zustimmung zur Mieterhöhung
  • die Zahlungsfrist für die Mieterhöhung
  • das Sonderkündigungsrecht für Mieter bei einer Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung kann nur nach Vereinbarung oder nach Gesetz erfolgen.

Treffen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung zu einer Mieterhöhung, kann dies in Form einer Staffel- oder Indexmiete festgelegt werden. Vermieter haben mitunter aber auch das Recht, eine Mieterhöhung ohne Absprache mit dem Mieter zu verlangen – entweder um die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen oder weil Modernisierungsmaßnahmen am Wohnobjekt vorgenommen werden müssen.

Hinweis: Von diesen Formen zu unterscheiden ist die Mieterhöhung bei einer Neuvermietung der Wohnung. Dies ist prinzipiell zulässig, wenn hier ein neues Mietverhältnis mit einem neuen Mieter geschlossen wird. Dabei wird ein eigener Vertrag aufgesetzt, in dem der Vermieter die Freiheit hat, einen höheren Mietbetrag festzulegen, als der vorige Mieter zahlen musste.

Vereinbarung einer Staffelmiete

Eine Staffelmiete muss zwischen beiden Mietparteien vereinbart werden. Meistens geschieht dies, indem die gestaffelte Mieterhöhung bereits im Mietvertrag festgelegt ist und der Mieter dieser mit seiner Unterschrift zustimmt. Damit eine Staffelmiete zulässig ist, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Zeitpunkte, ab denen die neue Miete zu entrichten ist, müssen genau dokumentiert sein. Die erste Mieterhöhung darf frühestens nach 12 Monaten erfolgen.
  2. Der neue Mietbetrag muss jeweils konkret beziffert sein. Dies bedeutet, dass ein fester Betrag genannt werden muss, um den sich die Miete steigert. Eine prozentuale Mieterhöhung ist nicht zulässig.

Dies bedeutet, dass die Mieterhöhung auf jeden Fall kommt und der Vermieter diese nicht begründen muss. Zudem gibt es keine Beschränkung, wie hoch die Mieterhöhung maximal ausfallen darf. Allenfalls die Mietpreisbremse kann die Mietstaffelungen nach oben begrenzen.

Indexmiete: Mieterhöhung ohne Mietspiegel

Die Mieterhöhung nach Indexmiete muss im Mietvertrag vereinbart sein.

Auch die Indexmiete muss vertraglich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden, um gültig zu sein. Im Gegensatz zur Staffelmiete wird hier aber nur der erste Mietbetrag konkret im Mietvertrag festgelegt. 

Inwieweit der Vermieter zukünftig eine Mieterhöhung durchführt, hängt vom sog. Verbraucherpreisindex ab. Dieser wird einmal im Jahr für alle privaten Haushalte in Deutschland vom Statistischen Bundesamt ermittelt. 

Demnach kann die Indexmiete einmal im Jahr gemäß der Inflationsrate ansteigen. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Mieterhöhung anzukündigen, die neue Miethöhe konkret zu benennen und dem Mieter offenzulegen, wie sich diese berechnet. Der Mieter kann also genau nachvollziehen, wann und wie hoch die Miete steigt. Außerdem muss er nicht befürchten, dass der Vermieter früher oder später eine Mieterhöhung wegen des ortsüblichen Mietspiegels festlegt. 

Allerdings kann er der Mieterhöhung auch nicht widersprechen, wenn die Indexmiete steigt, sondern muss diese hinnehmen. Da die jährliche Entwicklung des Preisindexes schwer vorhersehbar ist, leben Mieter mit einem Indexmietvertrag immer in Ungewissheit, wie hoch die nächste Mieterhöhung tatsächlich ausfällt. Hinzu kommt, dass auch bei einer Indexmiete – anders als bei der Staffelmiete – eine zusätzliche Mieterhöhung nach einer Modernisierung in Kauf genommen werden muss.

Mieter, die einen Indexmietvertrag unterschrieben haben, können sich trotz dieser Vereinbarung auf die ortsübliche Mietpreisbremse berufen, wenn die Mieterhöhung der Indexmiete diese Grenze übersteigt.

Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

Sofern der Mietvertrag keine Vereinbarung zu einer Mieterhöhung in Form von Staffel- oder Indexmiete festlegt, kann der Vermieter gemäß § 558 BGB „die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen“.

Mieterhöhung: Die Miete kann vom Vermieter an den ortsüblichen Mietspiegel angepasst werden.

Das heißt konkret: Bei der Vergleichsmiete erfolgt eine Mieterhöhung in der Höhe, die den vergleichbaren ortsüblichen Mieten entspricht. Als Richtwert für diesen sog. Mietspiegel werden Mieten herangezogen, die in den letzten vier Jahren für vergleichbaren Wohnraum im entsprechenden Ort gezahlt wurden. 

Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Die Miete darf sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigern (Kappungsgrenze). In Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten existiert für die Mieterhöhung sogar eine Grenze von 15 Prozent. (Hier erfahren Sie durch Ihren Anwalt/Ihre Anwältin weitere Informationen)
  2. Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich mitteilen. Dies kann in Form eines Briefs, einer E-Mail oder eines Fax geschehen.
  3. Die Mieterhöhung muss begründet werden. Dabei kann sich auf den Mietspiegel der Gemeinde berufen werden, auf Auskünfte aus einer Mietdatenbank oder auf das Gutachten eines Sachverständigen. Alternativ dazu kann der Vermieter auch drei Vergleichswohnungen im Ort benennen, aus deren Mieten sich die neue Miete berechnet.
  4. Ungeachtet, welche Begründung angegeben wird, muss der Mieter Angaben über den qualifizierten Mietspiegel erhalten, sofern ein solcher für den Wohnort existiert.
  5. Die Miete kann nach Erhalt des Schreibens erst nach Verstreichen von zwei vollen Kalendermonaten erhöht werden. Der neue Mietbetrag gilt dann ab Beginn des dritten Monats.
  6. Mieter müssen eine Mieterhöhung nur alle 15 Monate hinnehmen. Erfolgt sie in kürzeren Abständen, können die Mieter ihre Zustimmung verweigern.

Sind alle diese Punkte erfüllt und hat der Vermieter die Formalien für das Schreiben eingehalten, hat der Mieter in der Regel der Mieterhöhung formlos zuzustimmen. Dafür bleiben ihm zwei Monate Bedenkzeit, in der er prüfen kann, ob die Mieterhöhung zulässig ist. Reagiert er in dieser Zeit nicht auf das Schreiben zur Mieterhöhung, hat der Vermieter die Möglichkeit, die Zustimmung einzuklagen. 

Sind die zwei Monate verstrichen und der Mieter zahlt zu Beginn des dritten Monats widerspruchslos den neuen Mietbetrag, kann allerdings auch das als Zustimmung gewertet werden.

Hinweis: Eine Mieterhöhung für eine Garage wegen Anpassung an den Mietspiegel ist nur zulässig, wenn diese Bestandteil eines Wohnraummietvertrags ist. Ist der Garagenmietvertrag dagegen eigenständig, fällt dieser in den Bereich des Gewerberaummietrechts statt des Wohnraummietrechts. Eine Mieterhöhung kann dann nur vertraglich vereinbart werden.

Müssen am Mietobjekt bestimmte Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen werden, kann der Vermieter auch eine außerordentliche Mieterhöhung festlegen. Anders als bei der Steigerung zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Mieter üblicherweise dieser Mieterhöhung nicht zustimmen, damit sie zulässig ist. Eine Mieterhöhung nach einer Sanierung ist nur zulässig, wenn diese Verbesserungen für die Mieter mit sich bringt.

Bei Modernisierungsarbeiten können bis zu 11 Prozent der Sanierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Werden die Maßnahmen an mehreren Wohnungen durchgeführt, sind die Kosten gemäß § 559 BGB angemessen auf alle betreffenden Mieter zu verteilen. 

Hat der Vermieter öffentliche Fördermittel erhalten, um die Modernisierung durchzuführen, verringern sich seine eigenen Sanierungskosten entsprechend, was wiederum die Mieterhöhung reduziert.

Sollen Modernisierungsarbeiten am Mietobjekt durchgeführt werden, ist der Mieter drei Monate vor Beginn der Maßnahmen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben muss Auskünfte enthalten über:

  • den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  • die Art und den Umfang der Modernisierung
  • die aus der Modernisierung resultierende Mieterhöhung
  • die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten
  • die Möglichkeit, der Mieterhöhung wegen Härtefalls zu widersprechen

Die Mieterhöhung kann erst erfolgen, nachdem die Arbeiten abgeschlossen sind. Dazu ist der Mieter erneut per Schreiben zu informieren. Die neue Miete ist dann nach Verstreichen von zwei vollen Monaten zu Beginn des dritten Monats fällig. Wann ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme dulden muss, ist im § 555d BGB festgelegt.

Eine Mieterhöhung ist allerdings nur dann zulässig, wenn es sich bei den Sanierungsarbeiten wirklich um Maßnahmen zu Modernisierung handelt. Das heißt: Stellt die Sanierung für die Mieter eine Verbesserung dar, rechtfertigt dies auch eine Mieterhöhung. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Fahrstuhl im Wohnhaus eingebaut wird oder eine energetische Sanierung erfolgt, durch die sich die Heizkosten für die Mieter verringern.

Handelt es sich bei den Sanierungsarbeiten allerdings um Maßnahmen, die das Mietobjekt lediglich in den vertraglich vereinbarten Zustand zurücksetzen, ist dies keine Modernisierung, sondern eine Instandsetzung. Werden z. B. defekte Leitungen ausgetauscht oder erfolgt eine Schimmelentfernung, darf der Vermieter dafür keine Mieterhöhung durchführen.

Inwieweit eine Sanierung eine Modernisierung oder nur eine Instandsetzung darstellt, ist nicht immer ganz eindeutig. Rechtfertigt der Austausch eines verkalkten Rohres eine Mieterhöhung, wenn sich dadurch der Wasserdruck erhöht? Oder hat der Mieter generell einen Anspruch auf einen guten Wasserdruck? 

Sollten Sie als Mieter eine Aufforderung zur Mieterhöhung erhalten, sollten Sie von Ihrem Anwalt bzw. Ihrer Anwältin prüfen lassen, ob es sich bei den Sanierungsarbeiten wirklich um eine Modernisierung handelt. 

Bei Fragen rund um Ihr Wohnen, wie auch zu allen sonstigen Fragen des Mietrechts, wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an unsere Kanzlei:

Rechtsanwältin Vera Mueller-Lehnert



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