Mieterhöhung nach Modernisierung trotz fehlender Ankündigung zulässig?

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Der Vermieter hat dem Mieter bei beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen (vgl. § 554 Abs. 3 BGB). Was passiert aber, wenn der Vermieter dies unterlassen hat? Ist dann eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB ausgeschlossen?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 2011 (Az.: VIII ZR 164/10), dass eine Mieterhöhung gem. § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil den Modernisierungsmaßnahmen keine ordnungsgemäße Ankündigung vorausgegangen ist. Zweck der Ankündigungspflicht ist es, dass sich der Mieter auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einstellen kann. Sie dient jedoch nicht dazu, die Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 auf den Mieter umzulegen, einzuschränken.

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