Mindestlohn und Ausschlussklausel

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Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn – das MiLoG trat in Kraft. Und damit änderten sich nicht nur die für Arbeitgeber nun einzuhaltenden Mindestgrenzen in der Entlohnung ihrer Mitarbeiter, sondern das Inkrafttreten des MiLoG zog auch Änderungen in den Anforderungen an arbeitsvertragliche Klauseln nach sich. Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2018 entschieden, dass sich aus der Geltung des MiLoG weitere Anforderungen an arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln ergeben. 

Die sogenannten Verfall- oder Ausschlussklauseln regeln einen Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach gewissen Fristen. So haben sich in langjähriger Rechtsprechung einige Kriterien herausgebildet, denen diese arbeitsvertraglichen Klauseln entsprechen müssen. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, so ist ein Arbeitnehmer an die Fristen nicht gebunden. 

Regelt der Arbeitsvertrag also z. B., dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats gegenüber der anderen Partei geltend zu machen sind, so ist diese Frist für den Arbeitnehmer unbeachtlich, da sie zu kurz bemessen ist. Entspricht die Klausel dagegen allen Anforderungen, so ist z. B. die fehlende Zahlung eines Weihnachtsgeldes, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nach Beendigung oder die Zahlung fehlender Gehaltsbestandteile fristgerecht geltend zu machen und ggf. auch einzuklagen. 

Nun stellt das BAG eine weitere Anforderung und hält in seiner Entscheidung vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) sinngemäß fest: Eine Verfallklausel, welche Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausschließt, ist intransparent und damit unwirksam. Dies betrifft jedenfalls Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden.

Es ist davon auszugehen, dass vor diesem Hintergrund derzeit große Zahl von arbeitsvertraglichen Verfallklauseln unwirksam ist. Und es ist Vorsicht geboten: Die Unterzeichnung eines geänderten Arbeitsvertrages mit angepassten Klauseln kann zur Folge haben, dass die vorher für den Arbeitnehmer günstige Unwirksamkeit beseitigt und durch wirksam vereinbarte Fristen ersetzt wird. 


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