Rechtsprechungsänderung zum gesetzlichen Urlaubsanspruch

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Der Neunte Senat des BAG hat einiges zu tun – und trifft eine wegweisende Entscheidung zu den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer nach der anderen. Nach all den Neuerungen zum Verfall des Urlaubs betrifft die Entscheidung vom 19.03.2019 nun eher ein Randgebiet des Urlaubsrechts. 

Streitgegenständlich war die Frage, inwieweit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch während eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Sonderurlaubes entstehen kann. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ging dahin, auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses den Mindesturlaubsanspruch entstehen zu lassen. Es würde während des vereinbarten Sonderurlaubes die Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert, nicht aber ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit Arbeitszeit „Null“ begründet. Denn dieses hätte eine entsprechende Herunterrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches auf Null zur Folge.

Nun vertritt das BAG eine abweichende Meinung und ändert ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung. Ausgehend vom Erholungszweck des Urlaubes soll nun kein Anspruch mehr erworben werden, solange die Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert ist. Es erfolgt nun gerade eben diese „Umrechnung“ des Mindesturlaubsanspruches unter der Annahme einer Arbeitszeit von „Null“, sodass im Ergebnis kein gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht.

So erfolgt auch bei einer sich an den Sonderurlaub anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bspw. mittels Kündigung, keine Urlaubsabgeltung, sofern nicht vor vereinbartem Sonderurlaub noch erworbener Urlaub offensteht.


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