Minijob neben Hauptjob – Wichtiges im Überblick

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Minijob neben Hauptjob – Wichtiges im Überblick


In Deutschland üben etwa 7,4 Millionen Menschen einen Minijob aus, entweder als Haupt- oder als Zweitjob.


Als Minijob wird eine geringfügige Beschäftigung mit aktuell höchstens 538 Euro monatlichem Arbeitsentgelt bezeichnet.


Ein Minijob kann aber auch eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitseinsatz von insgesamt maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr sein. Das monatliche Entgelt kann schwanken.


Abgaben bei einem Minijob


Arbeitgeber müssen 2 % Lohnsteuer, 13 % Krankenversicherung und 15 % Rentenversicherung abführen.


Arbeitnehmer können 3,6 % Rentenversicherung abführen, müssen dies aber nicht. Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.


Minijob neben Vollzeitjob


In der Regel ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass Arbeitnehmer einen Minijob bei ihrem Arbeitgeber anzumelden haben. Steht dazu allerdings nichts im Arbeitsvertrag, ist man dennoch auf der sicheren Seite, dies zu tut.


Eine Ablehnung des Minijobs darf nur aus triftigen Gründen erfolgen.


Ein plausibler Grund - insbesondere bei Vollzeitangestellten - kann sein, dass die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung des Hauptjobs beeinträchtigt.


Steht dem Minijob nichts entgegen, ist darauf zu achten § 3 Arbeitszeitgesetz einzuhalten:


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht   überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


Für Vollzeitler bleibt daher oft nur das Wochenende für den Minijob.


Minijob neben Teilzeitjob


Möchte ein Arbeitnehmer in Teilzeit einen Minijob aufnehmen, ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht nötig.

Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist durch den Abschluss eines Teilzeit-Arbeitsvertrages klar dokumentiert, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eben nicht seine gesamte Arbeitskraft - meist 38 oder 40 Stunden - zur Verfügung stellt, sondern weniger.

Daher soll es dem Arbeitnehmer freistehen, in seiner freien Zeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sind hiervon allerdings ausgenommen.

Mehrere Minijobs erlaubt? Ja, aber:

Neben dem versicherungspflichtigen Hauptjob darf nur 1 Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden, welcher bei der Minijob-Zentrale zu melden ist.

Ein zweiter und jeder weitere Minijob wird allerdings mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist sodann versicherungspflichtig (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung).

Dabei ist es unerheblich, ob die Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro durch die Zusammenrechnung aller Minijobs überschritten wird oder nicht!

Minijob(s) beim Hauptarbeitgeber erlaubt? Nein

Mehrere Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber werden zusammengefasst und gelten als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Tätigkeiten unterschiedlich sind oder der Minijobber sogar in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen arbeitet.

Ausschlaggebend ist allein, ob es sich bei dem Arbeitgeber um dieselbe einzige natürliche oder juristische Person handelt.


Wichtig: Arbeitsrecht im Minijob


Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zählen Minijobber zu Teilzeitbeschäftigten.


Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, beispielsweise:


  • Kündigungsschutz
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes
  • besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen
  • Arbeitszeugnis


In der Praxis werden Minijobern diese Rechte jedoch oft verwehrt. Nur selten werden sie genauso behandelt wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.


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