Missbrauch im Online-Banking, Schadenssummen immer höher, Fachanwalt gibt Tipps

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Zahl der Missbrauchsfälle und Schadenssummen erhöhen sich!

In den letzten Monaten melden sich immer mehr Geschädigte, die Opfer verschiedenster Angriffe im Online Banking oder auch des Missbrauchs ihrer Kreditkarte geworden sind.

Über ausgewählte Attacken und wie sie funktionieren haben wir hier berichtet.

In den letzten Wochen und Monaten ist allerdings zu beobachten, dass die Methoden immer raffinierter und auch die Schadenssummen immer höher werden, so RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Häufig sind hohe fünfstellige und teilweise auch sechsstellige Schadensfälle zu beobachten.

Begünstigt wird diese Entwicklung durch die aktuelle Nullzinsphase, in der viele Verbraucher hohe Beträge auf ihren Girokonten "parken", auch wenn dort in vielen Fällen sog. Verwahrentgelte gezahlt werden müssen.


Hochprofessionelle Angriffe

Dabei werden angesichts der inzwischen flächendeckend verwendeten starken Kundenauthentifizierung (sog. SCA, Strong Customer Authentication) , die nach § 55 Abs. 2 ZAG mit einer dynamischen Verweisung verknüpft sein muss, eine einfache Phishing Email längst nicht mehr ausreichend.

Vielmehr dient diese allenfalls noch zur Vorbereitung, um sich Zugang zum Konto zu verschaffen. Um Verfügungen auslösen zu können, kommen Telefonate unter Vorgabe der echten Telefonnummer des Kreditinstituts oder sogar täuschend echt gefälschte Schreiben mit PIN zum Einsatz.

So werden dann Verfügungen autorisiert oder neue Autorisierungsgeräte registriert, so dass die Täter dann freien Zugang zum Konto haben.

Die Überweisungen erfolgen dann entweder direkt ins Ausland oder über idR ahnungs- und vermögenslose "Zahlungsagenten" an andere deutsche Banken, von denen dann die Weiterüberweisung ins Ausland erfolgt.


Rechtsfolgen beim Missbrauch

Auch wenn die Angriffe immer neue Formen annehmen, sind die rechtlichen Probleme die bekannten.

Da in all diesen Fällen meist unstreitig bleibt, dass die missbräuchlichen Verfügungen nicht vom Kunden autorisiert wurden, steht dem Kunden zunächst ein Anspruch auf taggleiche Wiedergutschrift zu, § 675 u Satz 2 BGB.

Ein Schadensersatzanspruch der Bank in gleicher Höhe nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB (wegen der Verletzung von Pflichten des Kunden) erfordert aber ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden. 

Dies wird man nach Auffassung von RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aber nicht annehmen können, da aufgrund des hochprofessionellen Vorgehens der Täter allenfalls von einer leichten Fahrlässigkeit des Kunden auszugehen ist.

Zudem steht immer im Raum, dass die Bank oder Sparkasse nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, um solche Missbrauchsfälle zu verhindern.


Beratung sinnvoll

RA Koch hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung erfolgreich durchgesetzt.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Wir haben in den letzten Monaten gegenüber verschiedensten Banken und Sparkassen Erstattungsansprüche erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt oder günstige Vergleiche geschlossen.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): @SALEO

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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