Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Die Rechtsprechung definiert das täterschaftliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als jede auf Absatz gerichtete Tätigkeit. Wendet man diese Definition ohne jede Einschränkung konsequent an, so werden auch sehr unbedeutende Tatbeiträge zur (Mit -) Täterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erhoben. 

Besonders deutlich wird dies bei der Frage, ob ein Drogenkurier Mittäter oder Gehilfe beim Handeltreiben ist.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Fallgestaltungen entwickelt und entschieden, in denen Mittäterschaft vorliegt oder aber auch nur eine Teilnahmehandlung. 

In jüngerer Zeit sind hierzu wieder einige Entscheidungen ergangen, die selbstverständlich nicht alle in ihrem Inhalt neu sind.

Der erste Strafsenat hat kürzlich noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Drogenkurier nicht automatisch Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist.

Beispiele für eine Teilnahme des Kuriers bzgl. des Handeltreibens:

Der Drogenkurier sei so lange Teilnehmer des unerlaubten Handeltreibens, wie er eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit ausübt. 

Selbstverständlich darf die Mittäterschaft nicht mit Merkmalen und Umständen begründet werden, die bei jedem Drogenkurier auch vorliegen: 

1.Dass ein Drogenkurier Geld für seine Tätigkeit erhält, macht ihm nicht macht ihn nicht zum Mittäter. Denn die Kurierfahrt hat der er wahrscheinlich nur wegen des Geldes unternommen. 

2.Auch die Übernahme eines strafrechtlichen Risikos und die Investition von Zeit und Fahrgeld machen ein Drogenkurier nicht zu Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Denn jeder weisungsgebundene Kurier nimmt ein ganz erhebliches strafrechtliches Risiko auf sich und investierte Zeit und Fahrgeld.


Beispiele für eine Mittäterschaft des Kuriers bzgl. des Handeltreibens:

Der Drogenkurier wird jedoch dann zum Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenn er mit den Abnehmern verhandelt und selbstständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmt.

Auch eine Einbindung des Kuriers in den Ankauf der Betäubungsmittel bei einer Tätigkeit als Zwischenhändler oder bei weiterreichenden Einflussmöglichkeiten auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel verlässt die Tätigkeit des Drogenkuriers den Bereich der Beihilfe zum Handeltreiben, der Kurier wird dann zum Mittäter.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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