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MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) - Voraussetzungen, Strategien und Erfolgsaussichten

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Die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist in bestimmten Fällen von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig. Nach dem geltenden Fahrerlaubnisrecht kann dies insbesondere der Fall sein, wenn jemand unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Daneben gibt es eine Reihe anderer Tatbestände, bei denen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend vorgeschrieben oder nach dem Ermessen der Führerscheinbehörde möglich ist, z. B. wenn der Behörde Drogenkonsum des Führerscheininhabers bekannt wird.

Wurde die Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens entzogen, wird diese nicht automatisch nach Ablauf der jeweils gerichtlich verhängten Sperrfrist (diese beträgt zwischen 6 Monaten und bis zu 5 Jahren!) wieder erteilt. Vielmehr muss der Betroffene einen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Antrag stellen. Über diesen Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) dann nach ihrem eigenen Ermessen. Dabei hat die Behörde nach der seit dem 01.01.1999 in Kraft getretenen Änderung des Fahrerlaubnisrechts schärfere Maßstäbe anzulegen, mit der Folge, dass beispielsweise ein Ersttäter, der mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, regelmäßig eine MPU beibringen muss.

Aber auch zwei „kleinere" Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze reichen in der Regel aus, um - ohne vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis - eine Überprüfung der Kraftfahreignung zu rechtfertigen, so dass der Betroffene sich einer MPU unterziehen muss.

Die MPU erfolgt mit dem Ziel, die von der Führerscheinbehörde gehegten Eignungszweifel auszuräumen. Es soll geklärt werden, ob der Bewerber künftig (wieder) ein Kraftfahrzeug fahren darf bzw. kann.

Zu diesem Zweck wird die Führerscheinbehörde die Führerscheinakte an die Begutachtungsstelle schicken. Arzt und Psychologe kennen also aus dem Aktenstudium alle Einzelheiten einschließlich der begangenen Gesetzesverstöße. Die Höhe einer festgestellten Blutalkoholkonzentration lässt nach wissenschaftlichen Erfahrungssätzen häufig den Verdacht auf Alkoholgewöhnung zu. Es wird in solchen Fällen auch untersucht werden, ob Alkoholgewöhnung oder gar Alkoholabhängigkeit besteht.

Die MPU setzt sich aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammen. Hinzu kommt ein Reaktionsleistungstest.

Im Rahmen der medizinischen Grunduntersuchung können beispielsweise internistische (Prüfung von Herz-, Kreislauf-, Lebererkrankungen, u. a.) und neurologische (z. B. Reflexe,) Aspekte geklärt werden. Zum Teil erfolgt eine Laboruntersuchung hinsichtlich Urin, Blut und Leberwerten.

Die psychologische Untersuchung (verkehrspsychologisches Untersuchungsgespräch) dient der Lebenslauferforschung sowie der Erkundung, ob sich der Proband mit den Ursachen der begangenen Gesetzesverstöße ausreichend auseinandergesetzt hat. Bei Alkoholfahrern werden in aller Regel der Tathergang, die früheren und aktuellen Trinkgewohnheiten sowie die Gründe und Motive für den Alkoholkonsum erörtert. Zudem muss der Proband überzeugend darlegen, wie es ihm künftig wird, Verstöße zu vermeiden und beispielsweise abstinent zu leben.

Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die Chancen auf eine positive Begutachtung dadurch gesteigert werden können, dass der Proband seine Einstellung zum Trinken von Alkohol deutlich ändert und für sich die Bedeutung des Alkoholkonsums und die jeweiligen Hintergründe aufarbeitet.

Nachdem es sich bei den Psychologen um Fachpersonal handelt, bringt es erfahrungsgemäß nichts, darauf zu spekulieren, die „Prüfer" täuschen zu können.

Es kann nicht pauschal gesagt werden, dass nur ein völlig abstinent lebender Antragsteller Chancen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat. Auch ein „kontrolliertes" Trinkverhalten kann im Einzelfall ausreichen, um Eignungszweifel zu beseitigen.

Welche Strategie für den Probanden bei den jeweiligen Lebensgewohnheiten die richtige sein wird, sollte rechtzeitig, gegebenenfalls unter Einschaltung eines verkehrspsychologischen Beraters, abgeklärt werden.

Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann bereits vor Ablauf einer gerichtlich verhängten Sperrfrist gestellt werden. In aller Regel sollte der Antrag bereits 3 Monate vorher eingereicht werden, um ausreichend Zeit für die Beseitigung etwaiger "Hürden" zu haben.

Nachdem statistisch gesehen ein nicht unerheblicher Teil der Erstbegutachtungen negativ ausfällt, und ein der Führerscheinbehörde vorliegendes negatives Gutachten letztlich auf Dauer in der Führerscheinakte gespeichert würde, ist dringend zu empfehlen, bei Auftragserteilung zur Begutachtung die Zustimmung zur direkten Weiterleitung des Gutachtens an die Führerscheinbehörde zu verweigern und darauf zu bestehen, dass das Gutachten ausschließlich an den Antragsteller selbst geschickt wird.

Es besteht dann die Möglichkeit, die Mängel im Einzelnen in aller Ruhe aufzuarbeiten, gegebenenfalls den Antrag zurückzuziehen und zu einem späteren Zeitpunkt nach Beseitigung der Hindernisse ein erneutes Verfahren einzuleiten. Die nachteiligen Feststellungen lägen der Behörde aber dann wenigstens nicht vor und könnten dort auch nicht unmittelbar gegen den Antragsteller verwertet werden.

Als längerfristige Vorbereitung auf eine MPU kommen Arztbesuche unter Feststellung der Leberwerte und weiterer spezifischer Laborwerte in regelmäßigen Zeitabständen in Betracht. Nicht alle untersuchenden Stellen sind hier im Fahreignungsüberprüfungsverfahren gleichermaßen anerkannt.

Daneben gibt es die Möglichkeit verkehrspsychologischer Beratung sowie spezielle Vorbereitungskurse.

Nicht selten empfiehlt sich die begleitende Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um Fehler der Begutachtung ausfindig zu machen und bereits in der Vorbereitungsphase lenkend und ratgebend zur Seite zu stehen.

Teilweise fordert die Verwaltungsbehörde eine MPU, ohne dass dies zwingend notwendig ist. Die Anordnung einer MPU ist nach aktueller Rechtslage nicht isoliert anfechtbar. Umso wichtiger ist es, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Aufforderung - vor allem in möglicherweise zweifelhaften Fällen - eingehend zu überprüfen.

Es ist zur Vermeidung von Kosten sowie unliebsamen Verzögerungen daher grundsätzlich ratsam, das auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gerichtete Antragsverfahren strategisch vorzubereiten und die einzelnen Voraussetzungen mit einem im Fahrerlaubnisrecht versierten Rechtsanwalt, vorzugsweise einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, zu erörtern.

Gleiches gilt für die trotz Bestehens einer Fahrerlaubnis ergehende Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen.

In manchen Fällen kann nach Überprüfung des Sachverhalts eine MPU gänzlich vermieden werden oder eine anderweitig attraktive einvernehmliche Lösung zwischen Betroffenem und Fahrerlaubnisbehörde erzielt werden.

Martin Doss, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Weiden



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