MS SANTA-R SCHIFFE mbH & CO. KG | Rückforderungen | Abwehr von Ansprüchen

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MS SANTA-R SCHIFFE mbH & CO. KG | Rückforderungen | Abwehr von Ansprüchen

von Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mayer | Rechtsanwälte

Für die Anleger der Publikumsgesellschaft MS Santa R Schiffe mbH & Co. KG begann das Jahr 2018 mit Zahlungsaufforderungen und voraussichtlich wird es mit Zahlungsaufforderungen enden. Nicht nur die Gesellschaft selbst macht Ansprüche gegen die verbliebenen Kommanditisten geltend, sondern auch Gesellschaften, welche einigen Anlegern die Anteile abgekauft haben, verlangen die von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Gelder zurück. Entscheidungen, die den Anspruch bestätigen, liegen bislang noch nicht vor.

Gegen eine solche Zahlungsverpflichtung gibt es beachtliche Argumente:

Die KG hatte und hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger erfolgten Ausschüttungen gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrags der KG. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit § 488 Absätze 1 und 3 BGB. Im Gesellschaftsvertrag ist keine wirksame Vereinbarung von Darlehen an die Kommanditisten zu erkennen. Die entsprechenden Forderungsschreiben sind daher auch sehr knapp gehalten, weder enthalten sie wesentliche Informationen zum Sachverhalt noch Rechtsausführungen, abgesehen von der Wiederholung der Passagen aus den Gesellschaftsverträgen bzw. den Kauf- und Abtretungsverträgen, mit welchen den Anlegern die Beteiligung abgekauft wurde. 

Trotz der Ausnahme in § 310 Abs.4 BGB findet bei Verträgen von Publikumsgesellschaften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine vergleichbare Inhaltskontrolle statt. Danach ist die entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag unwirksam, weil sie die Voraussetzungen, unter denen der Kommanditist erhaltene Auszahlungen, die nicht Gewinnausschüttungen im Rechtssinne darstellen, sondern lediglich aus vorhandener Liquidität erfolgen, zurückzuzahlen hat, nicht ausreichend klar und verständlich regelt. 

Analog § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders (BGH Urteil vom 13.09.2004 a.a.O.). Die Rechtsprechung des Zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hält ausdrücklich fest, dass sich die nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben müssen (BGH Urteile vom 12.03.2014, II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Betroffene Anleger sollten sich von dem vermeintlich eindeutigen Wortlaut in den Gesellschaftsverträgen bzw. den Kauf-/Abtretungsvereinbarungen nicht beeindrucken lassen, sondern die Schreiben durch unsere Kanzlei prüfen lassen. Gerne steht Rechtsanwalt Christian Fiehl, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht betroffenen Anlegern deutschlandweit für ein unverbindliches und kostenfreies Gespräch zur Verfügung, um Erfolgsaussichten und auch die Kosten einer Rechtsverteidigung zu erörtern.



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