Muss ein Rechtsanwalt ein Beratungsprotokoll erstellen?

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Bleibt es bei einer Erstberatung, stellt der Rechtsanwalt eine Rechnung für diese Beratung. Diese beträgt gemäß § 34 RVG bis zu 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Die Höhe der Beratung richtet sich zum einen nach der Dauer des Gesprächs und der Schwierigkeit der Beratung. Doch muss ein Rechtsanwalt ein Beratungsprotokoll führen, um später einen Nachweis über den Umfang der Beratung vorlegen zu können?

Besteht die Pflicht ein Beratungsprotokoll zu erstellen?

In bestimmten Rechts- und Tätigkeitsbereichen besteht eine Dokumentationspflicht. Wer einer Dokumentationspflicht unterliegt, muss in der Regel schriftlich seine Tätigkeit nachweisen. Die Dokumentationspflicht ergibt sich für Rechtsanwälte aus der Anordnung des § 50 BRAO. 

Demnach müssen Rechtsanwälte durch Anlegen einer Handakte ein geordnetes Bild über die gesamte Tätigkeit bieten. Zusätzlich unterliegen diese Handakten einer Aufbewahrungsdauer. Die Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls gibt es für Rechtsanwälte jedoch nicht. 

Was ist der Unterschied zwischen einer Erstberatung und einer normalen Beratung?

Nicht jedes Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt stellt eine Erstberatung dar. Im § 34 RVG wird ebenfalls zwischen einem Beratungsgespräch und einer Erstberatung unterschieden. Aus dem § 34 RVG geht diese Unterscheidung jedoch nur im Hinblick auf die Höhe der Kosten hervor. Eine genaue Definition, wann es sich um eine Erstberatung handelt, liefert das Gesetz hier nicht. 

Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei einer Erstberatung um eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Hierzu gehört laut BGH nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht und die Beratung schriftlich festhält. Ferner muss der Rechtsanwalt innerhalb einer Erstberatung noch keine vollständige rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes liefern. 

Bei einem konkreten Beratungsauftrag ist der Rechtsanwalt allerdings verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu klären und sich über die Rechtslage zu informieren. Dies hat zur Folge, dass er für die Folgen seiner Empfehlung auch haften muss. 

Welche Vorteile bietet ein Beratungsprotokoll? 

Ein Beratungsprotokoll kann sowohl Vorteile für den Rechtsanwalt als auch für den Mandanten haben. Ein Rechtsanwalt kann sich dahingehend absichern, dass er den Mandanten beispielsweise über anfallende Kosten belehrt hat. Für Mandanten bietet das Beratungsprotokoll einen Nachweis für den Umfang der Beratung. Ein solcher Nachweis kann insbesondere bei Streitigkeiten über die Höhe der Beratungsgebühr hilfreich sein. 

Wie können sich Rechtssuchende auf eine Erstberatung vorbereiten? 

Da kein Anspruch auf ein Beratungsprotokoll besteht, kann es ggf. sinnvoll sein, sich als Rechtssuchender selbst eine Checkliste zu erstellen um sich auf die Erstberatung entsprechend vorzubereiten. Folgende Punkte sollten hier beachtet werden: 

  1. Ziel überlegen: Vorab sollte überlegt werden, für welches Ziel ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.
  2. Sachverhalt vorbereiten: Rechtssuchende können sich vor dem ersten Beratungsgespräch zudem eine genaue Sachverhaltsdarstellung erstellen. So ist sichergestellt, dass keine wichtigen Punkte während des Gesprächs vergessen werden.
  3. Unterlagen: Ferner sollten alle relevanten Unterlagen bereits mit in das Erstgespräch genommen werden, so kann sich der Rechtsanwalt einen besseren Überblick machen.
  4. Kosten erfragen: Am Ende des Gesprächs sollte auf jeden Fall gefragt werden, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, sollten auch diese Unterlage mit ins Beratungsgespräch genommen werden. Der Rechtsanwalt kann die Kosten für die Erstberatung gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen. 
Foto(s): unsplash.com/Scott Graham

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