Rechtsanwalt GEMA

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Über den Anwalt

Rechtsanwalt Kramarz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er vertritt seit vielen Jahren Mandanten die mit der GEMA im Streit sind.

Angebot Rechtsanwalt GEMA

Bei Streitigkeiten mit der GEMA bietet der Anwalt sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung gegenüber der GEMA an. Ziel ist die Abwendung oder Minderung der Ansprüche der GEMA.

Was ist die GEMA?

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich eine Verwertungsgesellschaft nach dem sog. Verwertungsgesellschaftengesetz. Verwertet werden von der GEMA die Rechte an Kompositionen sowie an Texten zu musikalischen Werken. Die GEMA übernimmt für Ihre Mitglieder die Lizenzierung der Werke. Dazu hält die GEMA zahlreiche Tarife vor. Die Tarife bilden die Grundlage für die Berechnung einer Lizenz. Die Pflicht zur Lizenzierung musikalischer Werke trifft den Veranstalter. Die LIzenzierung hat regelmäßig vor der Veranstaltung stattzufinden. Werden Veranstaltungen von der GEMA, bzw. deren Außendienstmitarbeitern entdeckt berechnet die GEMA einen 100 % Aufschlag auf die Lizenz laut dem einschlägigen Tarif. Vergünstigungen auf die Tarife erhalten beispielsweise Gesamtvertragspartner. Das sind Verbände und Institutionen die Rahmenverträge mit der GEMA für Ihre Mitglieder abgeschlossen hat. Diese Gesamtverträge sehen dann Vergünstigungen für die Mitglieder vor. Außendienstmitarbeiter der GEMA sind ständig unterwegs um unlizenzsierte Musiknutzungen aufzudecken. 

Musiknutzungen, die nicht öffentlich stattfinden, unterliegen nicht der Pflicht zur Lizenzsierung. Zwar existiert im deutschen Recht in § 15 Abs. 3 UrhG eine Definition des Öffentlichkeitsbegriffs im Urheberrecht. Der Öffentlichkeitsbegriff wird heute aber maßgeblich von europäischen Auslegung des europäischen Gerichtshofs bestimmt.

Was kann ein Rechtsanwalt im Umgang mit der GEMA für Sie erreichen?

Als Rechtsanwalt in Sachen GEMA wird zunächst zu prüfen sein, ob die fragliche Musiknutzung überhaupt öffentlich im Sinne des Urheberrechts war. Dann wird festzustellen sein, welcher Tarif einschlägig ist. Schließlich ist zu prüfen, ob Rabatte oder Nachlässe aus den Tarifen einschlägig sind. 

Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Kramarz mit Ihren Fragen zur GEMA. Sie erreichen mich unter Tel.: 06151-2768225 oder per E-Mail unter: mail@rechtsanwalt-kramarz.de

Auf meiner Internetseite erfahren Sie mehr zum Thema.

Foto(s): Rechtsanwalt Kramarz


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