Muss Vermögen angegriffen werden um den Mindestunterhalt zahlen zu können?

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1. Was ist Mindestunterhalt?

Mindestunterhalt ist der Unterhaltsbetrag, den ein Unterhaltsverpflichteter mindestens zu zahlen hat. Um diesen Betrag zur Verfügung stellen zu können, muss sich der Unterhaltsverpflichtete "krumm machen".

Wenn es um den sogenannten Mindestunterhalt beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht, sind die Gerichte "knallhart" und das zu recht. Denn jede Abweichung beim Mindestunterhalt nach unten, geht zu Lasten der Kinder, da die Kinder in diesem Fall dann nicht einmal mehr mindestens den Betrag bekommen würden, der ihnen als Mindestunterhalt zusteht.


2. Muss Vermögen angegriffen werden, um den Mindestunterhalt zahlen zu können?

Den Unterhaltspflichtigen/Unterhaltsschuldner trifft gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Wieviel Unterhalt zu zahlen ist hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen ab. 

Kann der Unterhaltsschuldner den geschuldeten Mindestunterhalt trotz Haupt- und Nebenjob nicht sicherstellen und ist Vermögen vorhanden, muss der Unterhaltspflichtige sein Vermögen angreifen.

Bei vorhandenem Vermögen wird dem Unterhaltsschuldner der Verbleib eines Schonvermögens/Notgroschens von ca. 2.000 - 5.000 € zugebilligt. Das Schonvermögen übersteigendes Vermögen ist für den Unterhalt zu verwenden. 

Die Opfergrenze beim Zugriff auf das Vermögen wird nur dann gesehen, wenn der Unterhaltspflichtige sein Vermögen für sich selbst angreifen muss, um seinen eigenen Unterhaltsbedarf abdecken zu können. In so einem Fall muss das Vermögen für die Sicherstellung des Mindestunterhalts nicht herangezogen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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