Nach Urteil: Bausparkasse Schwäbisch Hall nimmt Kündigung des Bausparvertrags zurück

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In einem von vielen Verfahren zur Abwehr der Kündigung eines Bausparvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen 10-jähriger Zuteilungsreife hatte der Bausparer Klage gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG eingereicht, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung seines Bausparvertrags unwirksam ist. Mit Versäumnisurteil vom 27.09.2016, Az. 5 C 329/16, stellte das Amtsgericht Schwäbisch Hall antragsgemäß fest, dass der Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde.

Statt eines möglichen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil erklärte die Bausparkasse nun schriftlich, der Bausparvertrag bestehe unverändert fort. Gleichzeitig forderte man den Kunden jedoch zur Einzahlung des Regelsparbeitrags auf.

Für den Bausparer war das Verfahren damit ein voller Erfolg. Die Kündigung konnte erfolgreich abgewehrt werden. Der Fall zeigt, dass Bausparer Kündigungsschreiben der Bausparkassen nicht einfach hinnehmen, sondern sich gegen die unberechtigten Kündigungen zur Wehr setzen sollten.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn, ebenfalls zur Abwehr einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall gegen das gegen sie ergangene Versäumnisurteil vom 04.07.2016, Az. 6 O 178/16, zwar zunächst Einspruch eingelegt, diesen jedoch am 02.09.2016 zurückgenommen. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass auch diese Kündigung der Bausparkasse unwirksam war und der Vertrag unverändert fortbesteht.

Nach diessitigier Auffassung sind insbesondere Kündigungen vor Erreichen der vollständigen Bausparsumme unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, aber auch Kündigungen nach § 488 Abs. 3 BGB wegen Vollbesparung unter Hinzurechnung des Zinsbonus unwirksam.

Betroffenen Bausparern stehen wir bundesweit zur Abwehr von Kündigungen zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.


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