Kündigung von Bausparverträgen unwirksam: Bausparkasse BHW, Debeka, LBS, Wüstenrot, BSQ, Schwäbisch Hall

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Seit 2013 haben deutsche Bausparkassen in vielen tausend Fällen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Bausparverträge einseitig gekündigt, nur um die angesparten Guthaben nicht weiter verzinsen zu müssen. Dabei ignorierten die Bausparkassen oftmals einen der wichtigsten Grundsätze im deutschen Recht, den der Vertragstreue. Nach diesem Grund haben sich die Vertragsparteien (Bausparkassen und Kunden) an den Vertragsinhalt zu halten – Pacta sunt servanda (=Verträge sind einzuhalten).

In den vergangenen Monaten haben insbesondere die Debeka, LBS, Schwäbisch Hall, BHW (BHW Dispo Plus) sowie Wüstenrot Bausparkasse in großer Zahl Bausparverträge gekündigt und sich dabei vor allem auf die bereits seit 10 Jahren bestehende Zuteilungsreife berufen.

Kündigungen nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB

Bei Ihren Kündigungen stützen sich die Bausparkassen in den allermeisten Fällen auf die Vorschrift des § 489 Abs 1 Nr. 2 BGB, mit der Begründung, dass die Zuteilungsreife bereits seit mehr als 10 Jahren besteht und der Bank daher ein Sonderkündigungsrecht zustehen würde. Diese Rechtsauslegung der Bausparkassen widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des § 489 BGB (Verbraucherschutz) und steht auch im Widerspruch zu oberlandesgerichtlichen Urteilen:

  • Die Norm des § 489 BGB ist eine verbraucherschützende Bestimmung, die nach Sinn und Zweck gerade nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingesetzt werden kann. So hat bereits das OLG München am 21.11.2011 ausgeführt:

    „Gegen die Anwendung von § 489 spricht vorliegend zusätzlich, dass es sich bei § 489 BGB wie bei der Vorgängervorschrift des § 609a BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1998, 9 U 177/98, WM 1999, 1007ff.) um eine speziell verbraucherschützende Bestimmung handelt, die also nach Sinn und Zweck nicht zugunsten der Klägerin als Kreditinstitut eingreifen kann. […] Dementsprechend ist § 489 BGB auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis der Parteien nicht anwendbar, so dass auch Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift der Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses (Anlage K 1) nicht entgegensteht. Die Kündigung der Klägerin ist unwirksam, die Klage also unbegründet.“
  • Auch wenn man den Sinn und Zweck der Vorschrift anders auslegen würde, stünde der Bausparkasse trotzdem ein Kündigungsrecht nicht zur Verfügung, wenn die Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Den allermeisten Bausparern wurden die Bausparverträge nicht nur als Sparmöglichkeit zum Immobilienerwerb bzw. Modernisierung verkauft, sondern vor allem als renditestarke Anlage. Ziel des Bausparvertrages ist nicht allein die Zuteilungsreife, sondern zugleich auch das Erreichen der Bausparsumme. Wenn die Bausparsumme daher noch nicht erreicht ist, ist die Kündigung nach unser Einschätzung unwirksam:

    Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az. 9 U 151/11) ist ein Bausparvertrag für die Bausparkasse unkündbar, wenn dem Kunden dadurch die Möglichkeit genommen wird das Tilgungsdarlehen in Anspruch zu nehmen:  

    „Gemäß § 1 Abs. 1 ABB 7 ist lediglich das aufgrund planmäßiger Sparleistungen zu erlangende Tilgungsdarlehen unkündbar. Aus dieser Klausel folgt, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Als Ausnahme hierzu sieht § 5 Abs. 3 ABB 7 ein spezielles Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstandes von Regelsparbeiträgen vor. Das bedeutet, dass der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt.“

    Auch das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 02.10.2013 Az.: 19 U 106/13 ausgeführt, dass

    „dem spezifischen Charakter des Bausparvertrages entnommen [werden kann], dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Zeitpunkt der Vollbesparung vereinbart worden ist.“

Sollte die Bausparsumme Ihres Bausparvertrages daher noch nicht voll erreicht sein, ist die Kündigung der Bausparkasse nach unserer Einschätzung unwirksam. Wer von einer solchen Kündigung betroffen ist, sollte sich daher gegen diese wehren. Als Kunde einer Bausparkasse sollte man es nicht hinnehmen, wenn die Bausparkasse sich bei einer für sie negativen Zinsentwicklung durch eine oftmals unwirksame und zu Unrecht erfolgte Kündigung aus der Verantwortung stiehlt.

Grundsätzlich empfehlen wir, im Falle einer Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie diesen Schritt noch nicht wagen sollten, ist es auf jeden Fall angezeigt, der Kündigung umgehend schriftlich (vorab per Telefax) zu widersprechen, damit Sie keinen Rechtsverlust erleiden.

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung verfügen, ist diese regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz zu gewähren. Im Rahmen unserer Beratung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung würden wir für Sie kostenfrei übernehmen.

Sollten Sie eine Prüfung durch uns wünschen können Sie jederzeit telefonisch Kontakt zu uns aufnehmen oder aber unseren Fragebogen ausfüllen (dieser ist auf unser Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf).

Fazit

Grundsätzlich empfehlen wir im Falle einer Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie diesen Schritt noch nicht wagen sollten, ist es auf jeden Fall angezeigt, der Kündigung umgehend schriftlich (vorab per Telefax) zu widersprechen, damit Sie keinen Rechtsverlust erleiden. Insbesondere sollte – wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht ist – der Vertrag auch weiter bespart werden und auch kein etwaiges „Alternativangebot“ der Bausparkasse angenommen werden. Sie könnten sich damit ggfls. Mögliche Ansprüche auf Ihren alten Vertrag verbauen.

Wenn Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben sind wir als auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne per Telefon oder uns per E-Mail eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden – http://rae-bogdanow.de/online-anfrage – bzw. den Fragebogen „Kündigung Bausparvertrag“ – http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf – ausfüllen und uns per E-Mail, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin, Heidelberg

Folgende Bausparkassen sprechen Kündigungen aus oder haben in der Vergangenheit zahlreiche Kündigungen ausgesprochen:

Aachener Bausparkasse AG, Alte Leipziger Bauspar AG, Bausparkasse Mainz AG, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, BHW Bausparkasse AG, Debeka Bausparkasse, BSQ Bauspar AG, Debeka Bausparkasse AG, Deutsche Bank Bauspar AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Deutscher Ring Bausparkasse AG, LBS Baden-Württemberg, LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, LBS Bayerische Landesbausparkasse, LBS Bayern, LBS Hamburg, LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, LBS Landesbausparkasse Saar, LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, SIGNAL IDUNA Bauspar AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, LBS Nord, LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, LBS Ost, LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, LBS West, Schwäbisch Hall


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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