Nachbarschafts-Streit am Gartenzaun

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Recht zum Abschneiden überhängender Äste eines Baumes des Nachbarn auch wenn dadurch die Gefahr besteht, dass der Baum seine Standfestigkeit verliert.

Sachverhalt:

Viele kennen es aus eigener Erfahrung, oder haben zumindest schon mal davon gehört. Streit mit dem lieben Nachbarn kann zu vielerlei Anlässen entfacht werden. Ob Ruhestörung, Geruchsbelästigung oder sonstige Beeinträchtigungen des eigenen Wohnbereichs. Oft entfacht sich der Streit auch entlang des Gartenzauns. Vielleicht errichtet der eine ein Bauwerk, das dem Nachbarn nicht „passt“, oder der Nachbar lässt es zu, dass seine auf dem eigenen Grundstück stehenden Pflanzen ihre Zweige oder Wurzeln über den Gartenzaun reichen lassen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt verschiedene Vorschriften, die den Eigentümer einer Sache vor Beeinträchtigungen durch Dritte schützen. Wird das Eigentum dem Rechteinhaber entzogen, bietet § 985 BGB ein Herausgaberecht des Eigentümers, solange der aktuelle Besitzer kein Recht zum Besitz hat (der „Besitzer“ wird nur umgangssprachlich oft mit dem „Eigentümer“ gleichgesetzt. In der Rechtssprache bezeichnet man den, dem die Sache gehört als „Eigentümer“; denjenigen, der im Moment die tatsächliche Verfügungsgewalt inne hat, hingegen als (bloßen) „Besitzer“ – oft fallen die Eigenschaften Eigentum und Besitz jedoch auch in einer Person zusammen).

Geht es nicht um die Beeinträchtigung des Eigentums durch vollständige Entziehung, hält das Gesetz noch weiter Ansprüche (insb. Unterlassungsansprüche) zu Gunsten des Eigentümers bereit. In manchen Fällen kennt das Gesetz sogar sehr spezifische Ansprüche. In unserem heutigen Fall den § 910 BGB. Diese Art Recht wird als sog. „Selbsthilferecht“ bezeichnet. [...] weiter lesen



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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