Nachehelicher Unterhalt

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Sofern bis zur Scheidung Trennungsunterhalt gezahlt wurde, muss nach der Scheidung ein eigenständiger Unterhaltsanspruch neu geltend gemacht werden, nämlich der sogenannte nacheheliche Unterhalt. Auch dieser kann, so wie auch der Trennungsunterhalt, rückwirkend gefordert werden und zwar ab dem Zeitpunkt dem der Unterhaltspflichtige nach der rechtskräftigen Scheidung aufgefordert wurde, den nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Ausreichend ist auch die Aufforderung zur Auskunft über seine Einkünfte. Gleichzeitig muss allerdings die Mitteilung erfolgen, dass sich das der sich aus der Auskunft ergebende nacheheliche Unterhalt verlangt wird. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der andere Ehegatte bedürftig ist und nach der Scheidung nicht selbst für seinen angemessenen Unterhalt sorgen kann.

Hierbei sind verschiedene Unterhaltstatbestände zu berücksichtigen, nämlich Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Unterhalt wegen Krankheit und Alter, Aufstockungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Wichtig ist einerseits, dass die genannten Unterhaltstatbestände auch nacheinander gegeben sein können. Man spricht hier von einer sogenannten „Unterhaltskette“. Diese Unterhaltskette sollte nicht unterbrochen werden, da ein nachehelicher Unterhaltsanspruch später nicht mehr neu entstehen kann. Entscheidend ist hierbei, ob zum Zeitpunkt der Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestand oder nicht.

Sofern der Unterhaltsberechtigte über keine eigene gesetzliche Krankenversicherung verfügt, weil er beispielsweise keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, können hinzu die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung verlangt werden (Krankenvorsorgeunterhalt).  Weiterhin können vom Unterhaltsberechtigten Altersvorsorgebeiträge gefordert werden (Altersvorsorgeunterhalt).

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Unterhaltsansprüche. Dies umfasst die Beratung zu Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt sowie, sofern erforderlich, auch den Kindesunterhalt.

Kanzlei Dr. Dohr und Kollegen,

Rechtsanwältin Schleiminger


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