Unterhaltstatbestände des nachehelichen Unterhalts

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  • Die Untrhaltstatbestände des nachehelichen Unterhalt
  • Ausbildungsunterhalt

Nachehelichen Unterhalt kann ein Ehegatte dann fordern, wenn dieser nach der Scheidung eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt, wenn er wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat.

  • Betreuungsunterhalt

Sofern ein geschiedener Ehegatte die Betreuung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder übernimmt, kann dieser von dem anderen Ehegatten Betreuungsunterhalt verlangen. In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes ist dieser Anspruch uneingeschränkt gegeben. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres besteht auch für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit. Welchem Umfang dieser nachgekommen werden muss, hängt von den jeweiligen Betreuungsmöglichkeiten ab, ist allerdings auch im Hinblick auf das Kindeswohl zu beurteilen.

  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Sofern dies aus Altersgründen, Krankheit oder mangels entsprechender Arbeitsplätze nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich muss nur eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, das heißt eine solche, die der Ausbildung, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten entspricht. Strittig sind häufig die Fragen dahingehend, was noch angemessen und zumutbar ist. Hier wird jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein.

  • Unterhalt wegen Krankheit und Alter

Sofern ein Ehegatte nach der Scheidung erkrankt und auf Grund dessen nicht mehr in der Lage ist, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Bis zum Rentenalter wird grundsätzlich vermutet, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

  • Aufstockungsunterhalt

Sofern die eigenen Einkünfte eines Ehegatten nicht ausreichend sind um den aus der Ehe gewohnten Lebensstandard zu wahren, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte. Hierbei handelt es sich neben dem Kinderbetreuungsunterhalt an dem am meisten vorkommenden und zu regelnden Unterhaltstatbestand.

  •  Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein solcher Anspruch liegt selten vor und ist dann gegeben, wenn von dem geschiedenenen Ehegattenaus schwerwiegenden Gründeneine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und das Verlangen daher grob unbilligwäre.

Gerne überprüfen wir, welcher Unterhaltstatbestand für Sie in Frage kommt und setzen diesen notfalls gerichtlich für Sie durch.

Ihre Kanzlei Dr.- Dohr und Kollegen

Rechtsanwältin Schleiminger


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