Nachlassverbindlichkeiten - Abzugsfähigkeit - Stichtagsprinzip

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Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit Ablauf des Todesjahres erst entstehen.

Das hat der Bundesfinanzhof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung für Recht erkannt (BFH Urteil vom 04.07.2012 - II R 15/11).

Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt ebenso wie die Erbenhaftung nach § 1967 II BGB voraus, dass Schulden vom Erblasser herrühren.

Aus dem Begriff "herrühren" wird abgeleitet, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Zivilrechtlich gehen mit dem Erbfall noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über. Deshalb sind Erblasserschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre.

Diese zivilrechtlichen Grundsätze sind - so der BFH - auch für die Beurteilung der Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu beachten.

Das für das Erbschaftssteuerrecht maßgebliche Stichtagsprinzip (§§ 9 und 11 ErbStG) steht dem Abzug dieser Steuerverbindlichkeiten nicht entgegen.

Tipp:

Nachlass genau prüfen, gegebenen Falles rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen

Kanzlei Rehtsanwalt Lehnert 

0911 500091


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