Nachrangdarlehen prüfen! Rangrücktritt häufig unwirksam

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Nachrangdarlehen; Worum gehts es?

Nachrangdarlehen, die auch als Anlagen an Verbraucher vertrieben werden, dienen als Unternehmensfinanzierung.

Dabei werden diese Darlehen mit einem Rangrücktritt versehen, so dass der Anleger seinen Darlehensrückzahlungsanspruch bei finanziellen Schwieirgkeiten des Unternehmens nicht durchsetzen kann und im Fall der Insolvenz des Unternehmesn erst nach den übrigen Gläubigern und nur gleichrangig mit den Gesellschaftern bedient wird.

Dies bedeutet faktisch den Totalausfall bei Insolvenz des Unternehmens.

Nachrangklausel prüfen

Wer solche Nachrangdarlehen abgeschlossen hat, sollte die getroffenen Vereinbarungen prüfen lassen. Denn häufig stellt sich heraus, dass die Regelungen wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers nach § 307 BGB oder aber auch als überraschende Klausel unwirksam sind, § 305 c BGB.

So hat es der BGH etwa in einem Urteil vom 01.10.2019 (VI ZR 156/18) entschieden.

Folgen der Unwirksamkeit

Ist die Vereinbarung des Nachrangs unwirksam, hat dies weitreichende Folgen.

  1. Das Darlehen kann zur vereinbarten Fälligkeit oder zum möglichen Kündigungszeitpunkt ungeachtet der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers zurück gefordert werden.
  2. Bei Insolvenz des Darlehensnehmers wird die Darlehensforderung wie eine normale Insolvenzforderung behandelt.
  3. Ggfs hätte der Darlehensnehmer dann einer Erlaubnis nach KWG bedurft und es können Ansprüche gegen die Handelnden persönlich bestehen.

Zusätzlich Widerruf prüfen!

Zudem werden solche Nachrangdarlehen auch häufig außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen (frühere Haustürgeschäfte), so dass der Darlehensgeber über ein bestehendes Widerrufsrecht zu belehren ist. Ist dies nicht ordnungsgemäß erfolgt, so kann auch ein Widerruf eine wirtschaftliche interessante Option sein.


Beratung durch Fachanwalt

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Prüfung von Nachrangdarlehen, der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit solcher Klauseln und der daraus möglichen Rechtsfolgen.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): @SALEO

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