Nachträge öffentliche Ausschreibung: Unklarheiten bei der Leistungsbeschreibung

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BGH, Urteil vom 12. 9. 2013 - VII ZR 227/11

Nachträge - Öffentliche Ausschreibung: Unklarheiten bei der Leistungsbeschreibung gehen nicht automatisch zulasten des Auftragnehmers

Häufig wird der Auftragnehmer mit Nachträgen abgewiesen, weil er vermeintlich habe auf Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung hinweisen müssen.

Dies ist idR schon deshalb problematisch, weil der „gründliche Bieter" nicht ganz fernliegend befürchtet, dass er sich mit derlei Hinweisen gegenüber dem „ungründlichen Bieter", der ohne Rücksicht auf Erschwernisse und damit günstiger anbietet, benachteiligt.

Dass der, auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, gern gebrauchte Verweis auf Aufklärungsobliegenheiten des Bieters in dieser Allgemeinheit verfehlt ist hat der BGH mit o.g. Entscheidung nun noch einmal (zuvor schon im „Bistro-Urteil" = BGH NJW 2008, 2106) klargestellt:

Wenn man durch Anwendung der Rechtsgrundsätze zur Vertragsauslegung zu einem bestimmten Ergebnis, wie die Leistung auszuführen ist gelangt, dann gehen Unklarheiten (die ja die Notwendigkeit der Auslegung begründen) zulasten des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer ist dann nicht verpflichtet, verbleibende Unklarheiten durch Nachfrage aufzuklären, bevor er sein Angebot unterbreitet.

Ob ein Fall vorliegt, indem Unklarheiten aufzuklären sind/gewesen wären oder nicht, hängt also maßgeblich davon ab, ob eine Vertragsauslegung mit einem bestimmten Ergebnis, wie die Leistung auszuführen ist, stattfinden kann.

Zur Beantwortung dieser Frage sollte man sich eines im Baurecht versierten und bei der Durchsetzung von Nachträgen erfahrenen Rechtsanwalts bedienen.


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