Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Entschädigungsanspruch trotz fehlender Entschädigungszusage?

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Arbeitsverträge enthalten mitunter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das dem Arbeitnehmer untersagt, dem Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsvertrages Wettbewerb zu machen, sei es als Selbstständiger, sei es als Angestellter eines Unternehmens, das mit dem (alten) Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Derartige Wettbewerbsverbote sind nichtig, wenn der Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers keine Entschädigungszusage (Karenzentschädigung) vorsieht. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber können bei vollständigem Fehlen einer Entschädigungszusage Rechte aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot herleiten (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG, Urteil vom 22.03.2017, Az.: 10 AZR 448/15).

Allerdings enthalten Arbeitsverträge häufig auch eine sogenannte „salvatorische Klausel“, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betroffenen Bestimmung bedacht hätten.

Dies hat ein findiger Arbeitnehmer zum Anlass genommen, seinen ehemaligen Arbeitgeber – trotz fehlender Entschädigungszusage – bei gleichzeitiger Einhaltung des (nichtigen) Wettbewerbsverbots auf Zahlung einer Karenzentschädigung zu verklagen. Der Arbeitnehmer war mit seiner Klage zunächst sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht erfolgreich, musste dann aber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eine herbe Niederlage einstecken. Das BAG hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Az.: 10 AZR 448/15) klargestellt, dass eine im Arbeitsvertrag enthaltene salvatorische Klausel nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots führen kann. Es hat daher das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.


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