Nebenklage: Opfer können aktiv am Strafverfahren teilnehmen

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Durch die Nebenklage haben Opfer die Möglichkeit, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen. Opfer schließen sich durch die Nebenklage der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Klage an. Der Nebenkläger gilt als Verfahrensbeteiligter. Aus diesem Grund stehen ihm auch mehr Rechte zu, als wenn er lediglich als Zeuge im Verfahren auftritt . 

Welche Sonderrechte hat der Nebenkläger?

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, dann haben Sie im Strafverfahren die Stellung als Zeuge. Etwas anderes gilt, wenn Sie sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Dann werden Sie Verfahrensbeteiligter und haben somit auch mehr Rechte. Folgende Rechte stehen Ihnen als Nebenkläger zu: 

  • Akteneinsichtsrecht: Nebenkläger haben grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht kann jedoch nur durch einen Anwalt ausgeübt werden.

  • Anwesenheitsrecht: Als Nebenkläger haben Sie sowie Ihr Rechtsanwalt zudem das Recht, an allen Verhandlungstagen anwesend zu sein.

  • Beweisantragsrecht: Ferner können Sie oder Ihr Rechtsanwalt neue zu vernehmende Zeugen benennen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Verlesung von Urkunden beantragen.

  • Fragerecht: Als Nebenkläger haben Sie die Möglichkeit, dem Angeklagten, anderen Zeugen oder Sachverständigen Fragen zu stellen. Zudem kann der Nebenklagevertreter Fragen an Sie stellen. Ferner haben Sie die Möglichkeit, unzulässige Fragen von anderen Verfahrensbeteiligten wie  beispielsweise dem Verteidiger des Angeklagten zu beanstanden.

  • Ausschluss des Angeklagten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann beantragt werden, dass der Angeklagte während Ihrer Vernehmung als Nebenkläger nicht anwesend ist.

  • Antrag wegen Befangenheit: Als Nebenkläger können Sie Sachverständige oder Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

  • Einlegung von Rechtsmitteln: Gegen das Urteil können Sie beschränkt Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einlegen. Dies beispielsweise, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde. 

Wer ist zur Nebenklage berechtigt? 

Wer zur Nebenklage berechtigt ist ergibt, sich aus § 395 StPO. Sie als betroffene Person können sich der Nebenklage anschließen, wenn Sie Verletzter beispielsweise einer der folgenden rechtswidrigen Taten sind: 

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie die Vergewaltigung

  • Körperverletzungsdelikte 

  • versuchte Tötungsdelikte 

  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit wie z.B. Nachstellung

Wurde eine Person getötet, haben die Kinder, Eltern, Geschwister und Ehegatten sowie Lebenspartner ebenfalls die Befugnis, sich als Nebenkläger anzuschließen. Letztlich muss der Nebenkläger auch prozessfähig sein, minderjährige Betroffene müssen daher durch ihren gesetzlichen Vertreter den Anschluss als Nebenkläger erklären. 

Wie wird die Nebenklage erhoben? 

Die Nebenklage wird durch die Anschlusserklärung erhoben. Durch die Anschlusserklärung teilt das Opfer mit, dass er sich der Klage der Staatsanwaltschaft anschließen möchte. Die Nebenklage kann zu jedem Zeitpunkt erhoben werden. Dies bedeutet, dass man auch erst in einem Berufungsverfahren eine Anschlusserklärung abgeben kann. 

Benötigte ich für eine Nebenklage einen Rechtsanwalt? 

Die Nebenklage unterliegt keinem Anwaltszwang. Wer nebenklageberechtigt ist und seine Rechte entsprechend durchsetzen möchte, muss hierfür somit keinen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen. 

Es kann aber ratsam sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser begleitet Sie in die Hauptverhandlung und steht Ihnen bei Ihrer Zeugenaussage zur Seite. Ferner kann er entsprechende Anträge für Sie stellen. Gleichzeitig kann er Sie im Hinblick auf mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens beraten. 

Wer trägt die Kosten für einen Nebenklagevertreter? 

Die kostenlose Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt wurde deutlich erweitert. Rechtsanwälte  die ein Opfer eines versuchten Tötungsdeliktes aber auch bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vertreten, können nun einen Antrag auf Beiordnung stellen. Die Rechtsanwaltskosten werden dann von der Staatskasse übernommen. 

Ist eine Beiordnung nicht möglich und Sie sind einkommensschwach, kann für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist und dass Sie selbst nicht in der Lage sind bzw. Ihnen nicht zugemutet werden kann, Ihre Rechte selbst vertreten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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