Nebentätigkeitsgenehmigung für Erotik-Chat widerrufen

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Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 27.04.2015, Aktenzeichen 1 K 908/14, über die Klage eines Beamten des Landes NRW gegen den Widerruf seiner Nebentätigkeitgenehmigung als Betreiber eines Internet-Portals für Erotik-Chats entschieden.

Der JVA Beamte hatte zusammen mit seiner ebenfalls beamteten Ehefrau mit dieser Nebentätigkeit Einnahmen erzielt, die erheblich über der Höhe seiner Dienstbezüge lagen.
Das Gericht hielt den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung für rechtmäßig, da angesichts der Höhe der Einnahmen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen ist. Weiterhin sah das Gericht die Gefahr, dass der Beamte sich durch den Gegenstand der Nebentätigkeit angreifbar macht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Praxistipp:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts spiegelt die behördliche Praxis wieder Nebentätigkeitsgenehmigungen regelmäßig zu prüfen und ggf. auch zu widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten ist. Nimmt die Nebentätigkeit einen Umfang an, der einem „Zweitberuf“ entspricht, so ist regelmäßig mit einem Widerruf zu rechnen. Auch ist damit zu rechnen, dass der Dienstherr durch Internetwerbung und -auftritte auf die Nebentätigkeit des Beamten und deren Umfang aufmerksam wird. Dies ist nicht nur von Beamten zu beachten, die sich noch in einem aktiven Dienstverhältnis befinden, sondern insbesondere auch von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sind. Hier wird sich der Dienstherr zusätzlich die Frage stellen, ob angesichts umfangreicher Nebentätigkeit tatsächlich noch eine Dienstunfähigkeit besteht und diese ggf. amtsärztlich überprüfen lassen.

Vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit sollte also anwaltlicher Rat zu den rechtlichen Grenzen eingeholt werden, damit es nicht zu unangenehmen Folgen im Verhältnis zum Dienstherrn kommt.


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