Die Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen sind verfassungswidrig!

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Die Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung in NRW sind verfassungswidrig. Zu dieser Feststellung ist das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 322/12;  BvR 1989/12 gekommen.  

Zwei angestellte Lehrkräfte hatten sich um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Nordrhein-Westfalen bemüht, wobei beide die nach der maßgeblichen Laufbahnverordnung geltenden Höchstaltersgrenzen überschritten hatten. Ihre Anträge waren durch die jeweils zuständigen Bezirksregierungen abgelehnt worden und auch auf dem Klageweg vor den Verwaltungsgerichten waren beide nicht erfolgreich.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden der beiden angestellten Lehrkräfte entschieden und festgestellt, dass das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Höchsteinstellungsgrenzen enthält und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die in der Laufbahnverordnung NRW vorgesehenen Regelungen zu den Höchstaltersgrenzen sind mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar.  

Nunmehr ist der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen gefragt, kurzfristig eine ausreichend bestimmte Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Höchstaltersgrenzen zu schaffen.  

Bis zum Erlass einer entsprechenden Verordnungsermächtigung besteht jedoch für Bewerber, die sich erfolglos um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bemüht haben, weil sie die Höchstaltersgrenzen bereits überschritten hatten, oder potentielle Bewerber, die aufgrund ihres Alters bisher keinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt haben, die Chance, erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu beantragen.  


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