Negative Bewertung bei eBay abgegeben und Abmahnung erhalten – wie ist die Rechtslage?

  • 2 Minuten Lesezeit

Heutzutage kann man nahezu jeden und alles im Internet bewerten: egal, ob Produkte (zum Beispiel bei Amazon) oder Dienstleistungen jeglicher Art (wie zum Beispiel von Ärzten oder Anwälten). Den Bewertungen kommt dabei oftmals eine erhebliche Bedeutung für den jeweiligen Anbieter zu, orientiert sich doch ein Großteil der Internetnutzer an den abgegebenen Bewertungen.

Einer der Vorreiter auf dem Gebiet der Bewertungen war schon immer die Internetauktionsplattform eBay. Hier besteht die Möglichkeit, dass sich Käufer und Verkäufer jeweils gegenseitig nach Abschluss der Abwicklung bewerten. Insbesondere die sog. Powerseller verfügen dabei mittlerweile über eine große Anzahl von Bewertungen. Finden sich in diesen negative Äußerungen unzufriedener Kunden, kann dies für die Verkäufer oftmals erhebliche wirtschaftliche Einbußen bedeuten. Nicht selten werden daher Abmahnungen an diejenigen verschickt, die die negative Bewertung abgegeben haben. Darin werden die Adressaten aufgefordert, die abgegebene Bewertung zu löschen. Meist beigefügt ist zudem eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, in der man sich verpflichten soll, in Zukunft derartige Handlungen zu unterlassen. Außerdem werden die Adressaten meist aufgefordert, die entstandenen Abmahnkosten, die oftmals mehrere Hundert Euro betragen, zu bezahlen.

Jedoch erweist sich längst nicht jede Abmahnung als rechtmäßig.

Grundsätzlich ist immer eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verkäufers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) auf der einen Seite und dem Recht auf Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) des Käufers auf der anderen Seite abzuwägen. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG schützt in sachlicher Hinsicht die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Ausgeschlossen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit sind erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenäußerungen ohne Bezug zu einem bestehenden Werturteil. Ebenfalls nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind Beleidigungen und Schmähkritik. Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und Schmähkritik, aber auch zwischen Tatsache und Werturteil sind jedoch fließend. Handelt es sich bei der Bewertung um eine subjektive Meinungsäußerung, besteht ein Anspruch auf Beseitigung in der Regel nur dann, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt (LG Köln, Urteil vom 10.06.2009 – Az.: 28 S 4/09; LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009 – Az.: 6 O 102/08). Hinsichtlich Tatsachenbehauptungen besteht demgegenüber nur dann ein Löschungsanspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006 – Az.: 13 U 71/05).

Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, wie die konkrete Aussage einzuordnen ist. Keinesfalls sollten Sie nie ohne vorherige Prüfung eine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine derartige Unterlassungserklärung den Unterzeichner ein Leben lang bindet.

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen einer Bewertung bei eBay bekommen? Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann in Kiel hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter. Rufen Sie am besten noch heute an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann

Beiträge zum Thema