NEUE BAG-Rechtsprechung Keine Verzugskostenpauschale für Arbeitnehmer bei verspäteter Entgeltzahlung

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach § 288 V S. 1 BGB fällt im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug des Schuldners eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40 EUR an, sog. Verzugspauschale.

Seit Einführung dieser Verzugspauschale durch den Gesetzgeber war es – in der Literatur, aber auch in der arbeitsgerichtlichen Instanzrechtsprechung – streitig, ob die Regelung des § 288 V S. 1 BGB auch im Arbeitsrecht gilt – mithin der Arbeitgeber also neben den Verzugsschaden eine Pauschale leisten muss, wenn er sich mit einer Entgeltzahlung in Verzug befindet.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Jedoch gilt im Arbeitsrecht die Besonderheit, dass es im Urteilsverfahren erster Instanz keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gibt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgt nunmehr in seiner Entscheidung vom 25.09.2018 (BAG, Urteil vom 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18) für die Praxis endlich Klarheit, in dem es die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung der Verzugspauschale wegen verspäteter Entgeltzahlung abgewiesen hat.

Nach der Rechtsauffassung des BAG findet § 288 V BGB zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit einer Entgeltzahlung in Verzug befindet.

Der Anspruch ist aber wegen der speziellen arbeitsgerichtlichen Regelung in § 12 a I S. 1 ArbGG ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift steht der obsiegenden Partei jedenfalls im ersten Rechtszug kein Entschädigungsanspruch wegen Zeitversäumnis, mithin ein Kostenerstattungsanspruch für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu.

Fazit: Die 40 EUR Verzugspauschale spielt nunmehr im Arbeitsrecht, zumindest in der erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsbarkeit – keine Rolle mehr.

Wir beraten Sie gerne und umfassend auch in weiteren Fällen des Arbeitsrechts.

 (Jenö Müller)

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht 

Dipl. Finanzwirt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jenö Müller

Beiträge zum Thema