Neue Düsseldorfer Tabelle 01.01.2022

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Höherer Kindesunterhalt bei sehr guten Einkommensverhältnissen

Wie jedes Jahr, wurde auch zum 01.01.2022 die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Sie ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die neue Tabelle enthält aber eine bahnbrechende Neuerung

Sie endet jetzt bei einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR (200% des Mindestbedarfs). Bis zum 31.12.2021 endete die Düsseldorfer Tabelle noch bei einem bereinigten Einkommen von 5.500 €. Darüber sollte eine Bemessung des Unterhalts „nach den Umständen des Falles“ erfolgen. Dies führte aber nur selten zu höheren Unterhaltsbeträgen. Am 16.09.2020 (Az.: XII ZB 499/19) hatte dann der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Tabelle, bei besonders guten Einkommensverhältnissen darüber hinaus fortgeschrieben werden kann. Nunmehr wurde auch die Tabelle entsprechend angepasst. 

In der Praxis wird das vor allen Dingen bei sehr guten Einkommensverhältnissen häufig zu höheren Unterhaltsforderungen führen. Zu berücksichtigen ist bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle auch weiterhin, dass nicht einfach anhand des  Nettolohns auf der Gehaltsabrechnung die Einkommensgruppe ermittelt wird. Die Eingruppierung in die Einkommensgruppe ist anspruchsvoll. Es ist zunächst das komplette Einkommen der letzten zwölf Monate zu ermitteln (bei Selbstständigen der letzten drei Jahre). Dann sind berücksichtigungswürdige Abzüge vorzunehmen, vor allen Dingen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen und berücksichtigungswürdige Schulden. Schlussendlich ist bei der Eingruppierung noch darauf zu achten, für wie viele Personen der Unterhaltsverpflichtete zu zahlen hat. Möglicherweise hat eine Höherstufung oder eine Herabstufung zu erfolgen. Die Bestimmung des Einkommens und der zu berücksichtigenden Ausgaben anspruchsvoll. 

Die neue Tabelle betrifft nicht nur die erstmalige Bestimmung von Unterhaltspflichten. Auch bestehende Vereinbarung oder Unterhaltstitel können grundsätzlich angepasst werden.  Zu berücksichtigen ist , dass Abänderungen unter Umständen erst ab der Einreichung eines entsprechenden Antrags beim Familiengericht wirken können. Daher sollte die neue Tabelle zum Anlass für eine Überprüfung genommen werden. 

Die Bestimmung des Unterhalts sollte sowohl aus Sicht des  Kindes als auch aus Sicht des Elternteils durch eine/n  Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht erfolgen.

Björn Tesche

Rechtsanwalt (auch Fachanwalt für Familienrecht)



nur für Experten:

die Düsseldorfer Tabelle

Foto(s): Oberlandesgericht Düsseldorf

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