Neue Düsseldorfer Tabelle und neue Leitlinien des OLG Celle seit 1. Januar 2022

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Der Kindesunterhalt ist gestiegen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht vor, dass Kindern von getrenntlebenden Eltern ab dem 1. Januar 2022 mehr Unterhalt zusteht. Außerdem wurden die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fortgeschrieben.

Bedarfssätze für minderjährige Kinder angehoben

Da sich gemäß der „4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021“ die Bedarfssätze erhöht haben, wurde die Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2022 entsprechend angepasst.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt ab dem 1. Januar 2022 wie folgt:

  1. Altersstufe
    Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    erhalten 396 Euro statt 393 Euro monatlich
  2. Altersstufe
    Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
    erhalten 455 Euro statt 451 Euro monatlich
  3. Altersstufe
    Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
    erhalten 533 Euro statt 528 Euro monatlich

Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle kann so der Unterhalt über die Spalte der Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen bestimmt werden.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht veröffentlichte bereits im Dezember 2021 die neue Leitlinie, die ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Minderjährigen steht demzufolge ab 2022 etwas mehr Unterhalt zu.

Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt Stand 1. Januar 2022

Einkommensstufen (Netto)
0-5
6-11
12-17
volljährig
Bedarfskontrollbetrag
bis 1.900 Euro
396
455
533
569
960/1.160
1.901-2.300 Euro
416
478  
560  
598
1.400
2.301-2.700 Euro
436
501
587
626  
1.500
2.701-3.100 Euro
456
524  
613  
655
1.600
3.101-3.500 Euro
476
546
640
683
1.700
3.501-3.900 Euro
507
583
683  
729  
1.800
3.901-4.300 Euro
539
619
725
774
1.900
4.301-4.700 Euro
571
656  
768  
820
2.000
4.701-5.100 Euro  
602
692
811
865
2.100
5.101-5.500 Euro
634  
728  
853  
911
2.200
5.501-6.200 Euro
666
765
896
956
2.500
6.201-7.000 Euro
697
801  
939  
1002
2.900
7.001-8.000 Euro
729
838
981
1047
3.400
8.001-9.500 Euro
761  
874
1024  
1093
4.000
9.501-11.000 Euro
792
910
1066
1138
4.700

Unterhalt für volljährige Kinder steigt

Für volljährige Kinder steigen die Sätze 2022 ebenso. Danach erhalten sie 569 Euro statt 564 Euro monatlich in der niedrigsten Einkommensgruppe.

Keine Veränderung für volljährige Kinder außer Haus

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, ändert sich nichts. Der Bedarfssatz der Studierenden liegt in 2022 genauso wie in 2021 bei 860 Euro.

Einkommensgruppen erweitert

Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 16. September 2020 (XII ZB 499/19) wurde die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensstufen fortgeschrieben. Es gibt jetzt 15 Einkommensstufen bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 11.000 Euro.

Selbstbehalte

Ein weiterer Posten der Düsseldorfer Tabelle, der unverändert bleibt, sind die Selbstbehalte. Die Selbstbehalte sind der Eigenbedarf also das Minimum, das dem Unterhaltspflichtigen verbleiben soll.

Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Fallen die Wohnkosten jedoch höher als veranschlagt aus, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

Leitlinien

Obwohl die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie ist, orientieren sich hieran sämtliche Oberlandesgerichte in Deutschland. Die Tabelle dient zur Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Herausgeber ist das Düsseldorfer Oberlandesgericht und das bereits seit 1979.

Die Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien 2022 (Stand: 1. Januar 2022)

*

"Entsprechend der geänderten Düsseldorfer Tabelle und der durchgeführten Koordinierungsgespräche der verschiedenen Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. wurden auch die Leitlinien des OLG Celle zum 01. Januar 2022 neu gefasst." 
Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, Fachanwältin für Familienrecht in Hannover

*

Neben der Einbeziehung der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle enthalten die neuen Leitlinien geringfügige redaktionelle Änderungen.

Kilometerpauschale  

Die Kilometerpauschale für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges wurde von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer auf 0,42  Euro angehoben (Ziffer 10.2.2.). Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfernung wurde die Kilometerpauschale ab dem 31 km von 0,20  Euro auf 0,28  Euro erhöht.

Foto(s): Beukenberg Rechtsanwälte

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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