Frankfurter Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle 2014

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In diesem Jahr ist das OLG Frankfurt/Main schneller als das OLG Düsseldorf. Es ist wohl damit zu rechnen, dass es keine neue DT geben wird.

Das OLG Frankfurt hat seine Unterhaltsrichtlinien wie folgt ergänzt:

Klargestellt wurde, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge (Ziff. 10.1) mit bis zu 23 % des Bruttoeinkommens abgesetzt werden können. Ferner sind Umgangskosten (Ziff. 10.7), die über den Anteil am Kindergeld hinausgehen, einkommensmindernd anzusetzen.

Wesentlich ist die Ergänzung bei der beiderseitigen Barunterhaltspflicht gegenüber den Kindern (Ziff. 12.3). Es erfolgte eine Feinjustierung zum „3-fach höheren Einkommen" des betreuenden Elternteils. Die Rechtsprechung des BGH aus 2013 wurde eingearbeitet.

Künftig werden beim Ehegattenunterhalt auch Umstände einbezogen, wie z.B. normal absehbare Lohnerhöhungen, oder auch Arbeitslosigkeit (Ziff. 15.1).

Geblieben ist jedoch, dass ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) höher als 2500 € konkret vom Unterhaltsberechtigten dargelegt werden muss. Klargestellt wurde, dass als Obergrenze der Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt werden muss.

Bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und mehreren Ehegatten berechnet sich der Bedarf nach dem Prioritätengrundsatz (Ziff. 15.5).

Beim nachehelichen Unterhalt (Ziff. 15.7) wurde ergänzt, dass zu prüfen ist, ob eine Unterhaltsbegrenzung aufgrund langer Ehedauer unbillig wäre.

Die Berechnung des Unterhalts im Mangelfall wurde ebenfalls ergänzt (Ziff. 24.3).

RA Arnim-M. Nicklas

Sulzbach am Taunus / Königstein


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